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Sozialrecht

Vermittlungsvorrang (Gründungszuschuss)

Die Verfahren auf Bewilligung eines Gründungszuschusses nach SGB III (Sozialgesetzbuch) sind für die Antragsteller nicht selten unverständlich. Zunächst werden von dem zuständigen Arbeitsvermittler gute Aussichten bescheinigt. Nachdem dann alle Unterlagen aufwendig erstellt und eingereicht wurden, wird der Antrag mit Textbausteinen abgelehnt.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 9.11.2016 – L 18 AL 127/15 – das stattgebende Urteil des Sozialgerichts Berlin aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Sozialgerichts Berlin hatte dem Kläger noch Recht gegeben. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht bzw. jedenfalls fehlerhaft ausgeübt. Sie habe ohne jede Einzelfallprüfung die Förderung pauschal unter Hinweis auf den Vermittlungsvorrang abgelehnt. Dies entspreche jedoch nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.

Das LSG führte dagegen aus:

„Der Beklagten kann schließlich auch kein Ermessensfehlgebrauch vorgeworfen werden (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 2 U 10/10 R – juris Rn. 15). Indem sie darauf abgestellt hat, ob der Kläger voraussichtlich auch ohne die Förderung einer selbstständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit in den Arbeitsmarkt eingegliedert worden wäre, hat sie vielmehr ein am Sinn und Zweck des § 93 SGB III n. F. orientiertes Ziel verfolgt und damit ihr Ermessen innerhalb der Grenzen und entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt.“

Ergänzende Hinweise des Experten für Sozialversicherungsrecht

Die Entscheidung des LSG ist leider kein Einzelfall. Die Ablehnung des Gründungszuschusses mit teilweise wortgleichen Bescheiden quer durch die Bundesrepublik wird durch einige Sozialgerichte bestätigt. Dies entspricht jedoch in keinem Fall dem gesetzgeberischen Willen oder dem Gesetz. Nach dem SGB X müssen alle wesentlichen Umstände der Begründung in den Bescheid aufgenommen werden. Um einen Antrag auf Bewilligung eines Gründungszuschusses erfolgreich zu gestalten, ist es besonders wichtig, bereits das Antragsverfahren mit fachkundiger Unterstützung durchzuführen. Bei Fragen helfen gerne bundesweit!

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Gründungszuschuss.

(Letzte Aktualisierung: 16.01.2017)

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Raik Pentzek
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Fachanwalt für Sozialrecht

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