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Sozialrecht

Scheinselbständigkeit (IT-Spezialist)

Der Status eines IT-Spezialisten ist in vielen Fällen schwierig zu bestimmen.

Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat einen Programmierer, der in Heimarbeit über 20 Jahre für ein Unternehmen gearbeitet hatte, als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig angesehen (LSG Hessen, Urt. v. 18.06.2020 – L 8 BA 36/19). Der Programmierer hatte nur für eben dieses Unternehmen gearbeitet und ihm das alleinige Nutzungs- und Vertriebsrecht für die von ihm entwickelten Programme eingeräumt. Ein Absatzmarkt außerhalb des Unternehmens, für das er arbeitete, stand ihm nicht zur Verfügung. Die Entscheidung zeigt sehr eindrucksvoll, was passieren kann, wenn eine Statusprüfung nicht rechtzeitig veranlasst wird. Dabei ist erst an zweiter Stelle eine Statusprüfung unter Einschaltung des Rentenversicherungsträgers DRV gemeint. In erster Linie sollte durch spezialisierte Anwälte eine vorherige Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Das im Fall betroffene Unternehmen muss mit erheblichen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen rechnen. Zu denken ist auch an den nach BUrlG einem Arbeitnehmer zustehenden, bezahlten Erholungsurlaub!

Siehe auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle.

Beachten Sie zudem den Beitrag von Stoffels in DB 2020, 2129 ff. [„Statuseinordnung projektbezogen eingesetzter, externe IT-Spezialisten“]

(Letzte Aktualisierung: 06.11.2020)