Startseite | Stichworte | Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft und freier Mitarbeiter
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/stichworte/sozialrecht/sozialpaedagogische-lebensgemeinschaft-und-freier-mitarbeiter
Sozialrecht

Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft und freier Mitarbeiter

1. Begriff

Die sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (SpLG) ist eine spezielle Form der stationären Heimerziehung nach § 34 SGB VIII (Sozialgesetzbuch VIII) i.V.m. § 35a SGB VIII. In der Lebensgemeinschaft wohnen und arbeiten i.d.R. pädagogische Fachkräfte mit Kindern und Jugendlichen zusammen. Aufgenommen werden Kinder und Jugendliche mit erheblichen Verhaltensstörungen. Die Betreuung in einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft ist eine individuelle Form der Hilfe nach dem SGB VIII. Durch die Aufnahme des Kindes in die Häuslichkeit des Betreuers nimmt das Kind auch am privaten Leben der Betreuungspersonen teil.

2. Voraussetzungen

Voraussetzung für eine sozialpädagogische Lebensgemeinschaft ist eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für den jeweiligen Träger.

In der Betriebserlaubnis finden die individuellen Verhältnisse Berücksichtigung. Dies beinhaltet die Anzahl der eigenen Kinder der Betreuungsperson und die Anzahl der Betreuungsplätze. Veränderungen in der familiären Situation müssen der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden, da sie Einfluss auf die Betreuungssituation haben können.

Die Verantwortung im Sinne einer Fachaufsicht / eines Weisungsrechts für die Umsetzung der Leistungsbe­schreibung und des Hilfeplans liegt beim Träger.

Die Personalverantwortung liegt ebenfalls beim Träger. Dies gilt in erster Linie im Hinblick auf Vertretungskräfte im Krankheitsfall und bei Urlaub. Eine Anstellung von Vertretungskräften durch die verantwortliche Betreuungsperson ist nicht möglich, sondern ist Aufgabe des Trägers. Die Struktur ist durch die Leistungsbeschreibung vorgegeben. Veränderungen müssen der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden.

Der Träger ist verantwortlich für Beratung, Supervision und Fortbildung. Dies ist regelmäßig Teil der Betriebserlaubnis bzw. der Grundlage für die Zulassung als Träger.

3. Problemlage

Von Seiten der Träger wird nicht selten mit den Fachkräften ein freier Mitarbeitervertrag geschlossen. Es ergibt sich damit eine Vertragskette. Die Fachkräfte nehmen das Kind in die Familie auf. Der Träger schließt dabei einen Vertrag zur freien Mitarbeit mit der Betreuungsperson. Der Träger wiederum schließt einen Vertrag mit der zuständigen Behörde. Hier werden die Einzelheiten der Leistungen festgelegt. Die Betriebserlaubnis wird allein dem Träger erteilt.

Bei der Bewertung des sozialrechtlichen Status bestehen bei der vorliegenden Konstellation starke Indizien für eine abhängige Beschäftigung. Alle wesentlichen Vorgaben werden durch die Betriebserlaubnis festgelegt. Es ist hier sehr genau zu prüfen, ob tatsächlich eine freie Mitarbeit oder vielmehr eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.

(Letzte Aktualisierung: 13.10.2014)