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Steuerrecht

Ausbildungskosten

Als Ausbildungskosten werden alle entstehenden Kosten bezeichnet, die für das Erlernen eines Berufes entstehen. Darin sind alle Kosten enthalten, die für das Vermitteln der Kenntnisse und Fertigkeiten nötig sind, die für das Beherrschen des künftigen Berufes anfallen. Wer innerhalb des erlernten Berufes eine höhere Qualifikation, beispielsweise durch eine Weiterbildung anstrebt, verursacht keine Ausbildungskosten, sondern Fortbildungskosten. Darunter zählen beispielsweise die Kosten für ein Aufbaustudium, aber auch für eine Promotion oder eine Habilitation.

Ausbildungskosten werden in begrenzter Höhe steuerlich akzeptiert

Der Unterschied in der Abgrenzung zwischen Fortbildungs- und Ausbildungskosten ist in steuerlicher Hinsicht gravierend, handelt es sich bei Fortbildungskosten um unbegrenzt absetzbare Werbungskosten.
Ausbildungskosten sind dagegen in einer begrenzten Höhe als sogenannte Sonderausgaben steuerlich absetzbar. War die Höhe für absetzbare Sonderausgaben bis zum Ende des Jahres 2011 auf jährlich 4.000 EUR begrenzt, so sind sie ab dem Jahr 2011 auf 6.000 EUR erhöht worden. Auslöser dafür war das gesetzliche Verbot des Abzugs von Studienkosten als Werbungskosten. Handelt es sich um Eheleute, so gilt die fest­gelegte Begrenzung der Ausbildungskosten für beide Eheleute getrennt.

Fahrtkosten keine Ausbildungskosten – detaillierter Nachweis nötig

Die Ausbildungskosten an einer Berufsschule, aber auch die Ausbildungskosten an einer Universität, Hoch- oder Fachschule können demnach bis zu der festgelegten Höhe geltend gemacht werden. Darunter zählen Studiengebühren ebenso wie die Kosten für Fachliteratur. Als Teil der Ausbildungskosten werden auch die Aufwendungen für die Fahrten von und zur Bildungseinrichtung bewertet. Wer also seine Ausbildungskosten geltend machen möchte, muss darüber hinaus noch detailliert nachweisen, welche Fahrten er im Zusammen­hang mit dieser Ausbildung unternommen hat.

Studium nach Berufsausbildung – Kosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar

Darüber hinaus hat sich der Bundesfinanzhof auch zur Frage der Ausbildungskosten für ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung geäußert. Demnach existiert für diese Kosten kein Abzugsverbot für Werbungskosten. Wer sich also entschließt, nach abgeschlossener Berufsausbildung noch ein Studium zu absolvieren, kann die damit entstehenden Kosten in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen. Bei einem solchen Studium ist es zudem unerheblich, ob der Student später tatsächlich ein eigenes Einkommen aus diesem Studium realisieren kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass dieses Studium als Weiterbildung stattfindet – und dementsprechend können die Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten geltend gemacht werden.

(Letzte Aktualisierung: 02.11.2013)