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Steuerrecht

eBay und das Finanzamt

Die Frage, ob man nun Privatanbieter oder Händler auf eBay ist, beschäftigt jeden, der auf der Auktionsplattform Waren anbietet mindestens ein Mal, nämlich bei der Anmeldung. Wer hin und wieder ein paar Speicherfunde, ein altes Erbstück oder eine Sammlung auflöst, braucht in der Regel keinen Ärger zu befürchten. Allerdings werden sämtliche Auktionen auf eBay ausgewertet, denn eBay und das Finanzamt arbeiten eng zusammen und auf die angebliche Anonymität des Internets sollte sich hier niemand verlassen.

Handel auf eBay – und das Finanzamt sieht alles

Wer auf eBay Waren zum Verkauf anbietet, kann davon ausgehen, dass eBay und das Finanzamt sämtliche Verkaufsdaten aufzeichnen und gegebenenfalls auswerten. Die Behörden sind vor allem auf der Suche nach angeblichen Privatanbietern, deren Verkaufszahlen auf eine Händleraktivität schließen lassen. Denn wer als Händler agiert, ist umsatzsteuerpflichtig und eBay und das Finanzamt müssen davon in Kenntnis gesetzt werden. Wer versucht, sich als Privatanbieter zu tarnen, um die Steuerpflicht zu umgehen, der macht sich strafbar. Finanzämter können jederzeit Auskunftsersuchen an Auktionshäuser richten. Die Behörden gehen dabei systematisch vor und verwenden ein Programm namens XPider, mit denen sich die erforderlichen Daten erfassen und abgleichen lassen.

eBay und das Finanzamt – Privatverkäufer oder Händler?

Die wichtigste Frage ist also, ob man als Privatverkäufer schon zu viele Waren verkauft, um noch als Privatanbieter gelten zu können. Allein die Behauptung, Waren privat zu verkaufen, schützt nicht vor den Folgen, die bei einer nicht angemeldeten Händlertätigkeit drohen können. Verkäufe müssen nicht planmäßig, also unregelmäßig erfolgen. Wer ständig die gleichen Produkte verkauft bzw. weiterverkauft, macht sich da schon eher verdächtig. Besteht zudem noch kein Bezug zu Art und Umfang des eigenen Haushalts, werden eBay und das Finanzamt aufmerksam. Auch das Auftreten am Markt bzw. in den Auktionen kann auf eine Händlertätigkeit schließen lassen, was aber nicht bedeutet, dass jede professionell erstellte Auktion auch gleich zu der Annahme führt, hier läge eine unternehmerische Tätigkeit vor. Was allerdings nicht relevant ist, sind die Erlöse, die aus einzelnen Auktionen erwirtschaftet werden. Ein Anbieter, der binnen einer Woche 50 Locher für je 3,50 EUR verkauft, macht sich also eher verdächtig als ein Verkäufer, der ein altes Schmuckstück für 10.000 EUR an den Mann bringt.

eBay und das Finanzamt gehen jedoch nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit aus, wenn Liebhaberei vorliegt, wie sie beispielsweise bei Sammlern von diversen Gegenständen vorzufinden ist. In diesem Falle finden zwar des Öfteren An- und Verkäufe statt, aber damit wird kein Gewinn erzielt.

(Letzte Aktualisierung: 26.08.2013)