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Strafrecht/Strafprozessrecht

Fahruntüchtigkeit

Fahruntüchtigkeit wird dann angenommen, wenn der Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht fähig ist, das Fahrzeug so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist (Fischer, StGB, Komm., 63. Aufl. 2016, § 315c, Rn. 4).

Siehe auch unsere Ausführungen zu den Stichworten absolute Fahruntüchtigkeit, relative Fahruntüchtigkeit und Trunkenheitsfahrt.

(Letzte Aktualisierung: 17.08.2020)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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