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Verkehrsrecht

Die 130-Prozent-Regelung

Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die Bedeutung für den Umfang des Anspruchs auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall besitzen kann.

Wenn der Geschädigter das im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigte Kfz reparieren lassen und die Reparaturkosten von der Versicherung des Unfallverursachers erstattet bekommen möchte, wird in der Regel zunächst ein Gutachten durch einen Kfz-Sachverständigen angefertigt. Das Gutachten stellt fest, ob ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt bzw. ob die 130-Prozent-Regel Anwendung findet. Die 130-Prozent-Regelung hat zur Folge, dass ein Unfallwagen, bei dem ein sog. Totalschaden festgestellt wurde, auf Kosten der Versicherung des Unfallverursachers instand gesetzt werden kann. Das gilt aber nur solange, bis die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht um einen Betrag von 30 Prozent übersteigen.

Ein Rechenbeispiel:

Liegt der Wiederbeschaffungswert eines Unfallfahrzeugs bei 10.000,00 EUR, hat der Geschädigte die Möglichkeit, die Reparaturkosten in Höhe von höchstens 13.000,00 EUR brutto von der Versicherung des Unfallgegners zu verlangen. Demzufolge würde die gegnerische Kfz-Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten ablehnen, wenn die Kosten voraussichtlich einen Wert von 13.000,00 EUR übersteigen.

Siehe auch BGH, Urt. v. 16.11.2021 – VI ZR 100/20:

„Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Reparatur seines Fahrzeugs unter Berücksichtigung eines merkantilen Minderwerts innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stellt der Geschädigte damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann er Ersatz des entstandenen Reparaturaufwands verlangen.“

(Letzte Aktualisierung: 14.12.2021)