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Versicherungsrecht

Schockschaden

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können etwa durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert einen Anspruch auf Schadensersatz auslösen.

Siehe etwa BGH, Urt. v. 08.12.2020 – VI ZR 19/20 [keine Einschränkung des Ersatzes von Schockschäden wegen eines berufstypischen Gesundheitsrisikos]:

„Das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen. Auch wenn es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten gehört, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, mit ihnen umzugehen, sie zu bewältigen und zu verarbeiten, gebietet eine solche Vorbereitung und etwaige Stärkung ihrer Psyche regelmäßig nicht, ihnen beim dennoch erfolgenden Eintritt einer psychischen Erkrankung den Schutz des Deliktsrechts zu versagen (Fortführung Senatsurteil vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17 , BGHZ 218, 220 ).“

Siehe auch LSG Niedersachsen, Urt. v. 17.12.2020 – L 10 VE 79/17 [Schockschaden Jahre nach Axtmord an Vater anerkannt]:

„Im Rahmen der Beschädigtenversorgung ist für die Annahme einer PTBS als Schädigungsfolge kein „Gesundheitserstschaden“ zu fordern.“

OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.09.2017 – 6 U 216/16:

„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert eine (zurechenbare) Gesundheitsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingte Gesundheitsschädigung ohne die Verletzungshandlung nicht aufgetreten wäre. Sog. Schockschäden, d.h. psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger, sind dabei nur als Gesundheitsverletzung anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung vom tödlichen Unfall eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (BGH, NJW 2015, 2246, 2248 ; BGH, NJW 2015, 1451, 1452 Tz. 6 f. m.w.N.).“

Siehe auch BGH, Urt. v. 21.05.2019 – VI ZR 299/17:

„Die zum „Schockschaden“ entwickelten Grundsätze (vgl. nur Senatsurteile vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 9; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, NJW 2015, 1451 Rn. 6) sind auch in dem Fall anzuwenden, in dem das haftungsbegründende Ereignis kein Unfallereignis im eigentlichen Sinne, sondern eine fehlerhafte ärztliche Behandlung ist. Eine Rechtfertigung dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ im Falle ärztlicher Behandlungsfehler weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen, besteht grundsätzlich nicht.“

(Letzte Aktualisierung: 04.05.2021)