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Versicherungsrecht

Versicherungsvertreter

Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherungsunternehmen, einem Versicherer (VR), damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge abzuschließen oder zu vermitteln.

Der Versicherungsvertreter sog. ist Abschlusshelfer des VR. Das heißt, dass der Versicherungsvermittler dem Lager des VR zuzurechnen ist und nicht auf Seiten des Versicherungsnehmers (VN) steht. Er ist „Auge und Ohr“ des VR. Der Vertreter darf als Vertreter des VR alle Erklärungen entgegennehmen. Der VN muss daher nicht mit dem VR selbst in Kontakt treten, sondern es reicht, wenn der Vertreter alle Informationen und Unterlagen des VN hat. Alles Wissen des Vertreters, welches er beruflich erlangt hat, wird dem VR zugerechnet. Dieser Umstand ist v. a. maßgeblich für ein etwaiges Rücktrittsrecht des VR vom Versicherungsvertrag wegen Obliegenheitsverletzungen.

Der Vertreter hat eine Dokumentations- und Beratungspflicht. Der VN kann auf die Beratung ausdrücklich und schriftlich verzichten.

In Betracht kann auch ein Schadensersatzanspruch des Vermittlers kommen. Dafür ist die schriftliche Dokumentation der Beratung von Wichtigkeit. Wenn der Vermittler unrichtig berät oder keine entsprechenden Hinweise gibt, macht er sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem VN.

(Letzte Aktualisierung: 09.05.2014)