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Transparenzregister-Check für KG

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Kommanditgesellschaften müssen Angaben im Transparenzregister machen!

Hohe Bußgelder durch eine rasche Mitteilung vermeiden – ETL Rechtsanwälte helfen

 

In dem nachfolgenden Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die möglichen Mitteilungspflichten einer KG im Zusammenhang mit dem sog. Transparenzregister.

Warum war das Thema Transparenzregister für die KG bislang uninteressant?

Bislang ging man davon aus, dass eingetragene Personengesellschaften – und so auch die Kommanditgesellschaft (KG) – in der Regel keine Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister machen müssen, da sich diese Informationen bereits aus dem elektronisch abrufbaren Handelsregister ergeben (sog. Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz).

Was ist jetzt anders? Warum ist das Transparenzregister für die KG von Bedeutung?

Für Kommanditgesellschaften (also KG und GmbH & Co. KG) wird die Frage der Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit dem Transparenzregister seit neuestem anders gesehen. Denn für Kommanditisten wird im Handelsregister lediglich die für die Außenhaftung maßgebliche „Haftsumme“ eingetragen. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Kommanditist eine von der Haftsumme abweichende Pflichteinlage zu leisten hat, wird im Handelsregister nicht dargestellt. Die Pflichteinlage ist jedoch in aller Regel für die Stimmrechte, Gewinnverteilung und Beteiligung am Gesellschaftsvermögen maßgeblich. Für die Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, wird man daher auf die Pflichteinlage und nicht auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme abstellen müssen.

Außerdem ist aus dem Handelsregister die Einlage des Komplementärs nicht ersichtlich, so dass die prozentuale Beteiligung der einzelnen Gesellschafter nicht ermittelt werden kann. Dies ist jedoch ausschlaggebend für die Beurteilung, ob es sich bei den jeweiligen Gesellschaftern um wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes handelt.

Was heißt das jetzt für die KG ganz konkret?

Im Ergebnis muss festgehalten werden, dass die Mitteilungsfiktion bei Kommanditgesellschaften regelmäßig nicht zum Tragen kommt. Somit besteht für Kommanditgesellschaften grundsätzlich eine Pflicht zur Mitteilung der erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten!

Und was hat das Bundesverwaltungsamt damit zu tun?

Das für die Verfolgung von Verstößen gegen die Transparenzpflicht zuständige Bundesverwaltungsamt hat bereits erste Fälle aufgegriffen und entsprechende Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf für sehr viele Kommanditgesellschaften. Es drohen im Einzelfall hohe Bußgelder.

Zwar gelten für bestimmte Konstellationen Ausnahmen, z.B. bei einer Einpersonen- oder einer Einheits-GmbH & Co. KG. Diese Ausnahmen sollten jedoch genau geprüft werden.

Was ist jetzt zu tun?

Zur Vermeidung hoher Bußgelder sollte schnellstmöglich eine Prüfung erfolgen, ob eine Mitteilung zum Transparenzregister vorgenommen werden muss oder nicht. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob ein Gesellschafter wirtschaftlich Berechtigter ist und bei einer eventuell erforderlichen Meldung zum Transparenzregister.

Was kostet die anwaltliche Unterstützung?

Wir bieten in einem ersten Schritt eine kostenfreie Erstberatung.

Sollte die Prüfung ergeben, dass eine Mitteilung zum Transparenzregister vorzunehmen ist, erledigen wir für die Gesellschaft bzw. KG alle notwendigen Schritte. Die Eintragung selbst ist gebührenfrei, d.h. es entstehen keine Verwaltungsgebühren.

Die Kosten für die anwaltliche Hilfe betragen einmalig und pauschal lediglich 380,00 Euro netto, d.h. zuzüglich 19% Umsatzsteuer (= 452,20 Euro brutto).

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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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