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30-Minuten-Vorlauf bei Rufbereitschaft nicht ausreichend

30-Minuten-Vorlauf bei Rufbereitschaft nicht ausreichend
Aktuelles
04.03.2026 — Lesezeit: 3 Minuten

30-Minuten-Vorlauf bei Rufbereitschaft nicht ausreichend

Die Vorgabe, während der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten „am Patienten“ verfügbar zu sein, ist unzulässig. Das entschied das LAG Niedersachsen am 17.12.2025, – 8 SLa 502/25.

Der Fall:

Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten als Oberarzt tätig. Der Kläger ist nach § 7 TV-Ärzte/VKA zur Leistung von Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdiensten verpflichtet.

Der Kläger erhielt eine schriftliche Dienstanweisung, wonach er bei Einteilung zu Rufbereitschaftsdiensten binnen 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein habe. Der Kläger war der Ansicht, dass die Zeit zu kurz bemessen sei und nicht billigem Ermessen entspreche. Das Arbeitsgericht hat seiner Klage stattgegeben.

Die Entscheidung:

Das LAG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Weisung der Beklagten, er habe während eines Rufbereitschaftsdienstes, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme (des Abrufs), innerhalb von 30 Minuten am Patienten verfügbar zu sein, unwirksam ist.

Die Regelung in § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA eröffnet dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit, die Zeit zwischen dem Abruf und der Arbeitsaufnahme festzulegen. Ein solches Bestimmungsrecht sieht die Tarifnorm nicht vor.

Auch erfordert Rufbereitschaft nicht zwingend, dass der Arbeitnehmer innerhalb von 30 Minuten nach Abruf am Patienten verfügbar sein muss. Die Bezugnahme auf die Verfügbarkeit am Patienten stellt auf eine Zeitspanne ab, die nur zum Teil in der Sphäre des Arbeitnehmers fällt und von diesem daher auch nur teilweise beherrscht werden kann.  Abzustellen ist stattdessen auf die Zeitspanne zwischen Abruf und Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort.

Lässt man es hingegen zu, bei der Bemessung der Rufbereitschaftszeit auf den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit am Patienten“ abzustellen, so sind die für Handlungen, die der Arbeitnehmer nach Ankunft am Arbeitsort in der vom Arbeitgeber gestalteten Sphäre noch durchführen muss, erforderlichen Zeiten mit zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall benötigt der Arbeitnehmer nach Ankunft am Arbeitsort zur Erledigung der arbeitgeberseitig aufgegebenen Handlungen, um „am Patienten verfügbar“ zu sein (Bedienen der Zeiterfassung, Abholen der OP-Wäsche, Umkleiden und Desinfektion), 13 Minuten. Damit verbleiben ihm unter Zugrundelegung der Zeitvorgabe von 30 Minuten, um am Patienten verfügbar zu sein, lediglich noch 17 Minuten, um bei Abruf von seinem jeweiligen Aufenthaltsort aus die Arbeitsstätte zu erreichen. Das ist zu kurz bemessen.

Das LAG hat die Revision zugelassen. Damit kann das BAG klarstellen, ob es unter dem in seiner bisherigen Rechtsprechung verwendeten Begriff der „Arbeitsaufnahme“ den Zeitpunkt der Ankunft des Arbeitnehmers am Arbeitsort oder vielmehr den Zeitpunkt der „Verfügbarkeit am Patienten“  versteht.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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