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AG Konstanz, Beschl. v. 09.04.2020 - 10 Owi 1/20 (Herausgabe von Messdaten im Zusammenhang mit einem angeblichen Verkehrsverstoß bei einem sog. Blitzer-Fall)

AG Konstanz, Beschl. v. 09.04.2020 - 10 Owi 1/20 (Herausgabe von Messdaten im Zusammenhang mit einem angeblichen Verkehrsverstoß bei einem sog. Blitzer-Fall)
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11.05.2020

AG Konstanz, Beschl. v. 09.04.2020 - 10 Owi 1/20 (Herausgabe von Messdaten im Zusammenhang mit einem angeblichen Verkehrsverstoß bei einem sog. Blitzer-Fall)

RA Streibhardt, Rechtsanwalt der ETL Rechtsanwälte aus Gera und Experte auf dem Gebiet der Verkehrsordnungswidrigkeiten (Blitzer-Fälle), hat im Rahmen einer Strafverteidigung erfolgreich u.a. einen Anspruch auf Herausgabe von digitalen Falldaten (Daten der Messgeräteserie) durchgesetzt. Das Amtsgericht (AG) Konstanz hat beschlossen (AG Konstanz, Beschl. v. 09.04.2020 – 10 Owi 1/20):

Die Bußgeldbehörde wird auf Antrag der Betroffenen angewiesen, der Verteidigung der Betroffenen die gesamten digitalen Falldaten in gerätespezifischem Format neben dem dazugehörigen Geräteschlüssel für die gesamte Messreihe sowie die Gebrauchsanleitung des Messgerätes und den Zulassungsschein des Messgerätes zur Verfügung zu stellen.

In den Gründen des Beschlusses des AG Konstanz heißt es:

Die Betroffene hat jedoch über ihren Verteidiger Anspruch auf die Herausgabe der gesamten digitalen Falldaten für die gesamte Messreihe. Angesichts der Rechtsprechung zum standardisierten Beweisverfahren kann ein Betroffener im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung nicht pauschal behaupten, die Richtigkeit der Messung werde angezweifelt, vielmehr müssen in jedem einzelnen Verfahren konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen können. Die Betroffene bzw. ihr Verteidiger muss hierfür in der Lage sein, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen. Hierfür aber wiederum benötigt sie zwangsläufig den Zugang zu den Messunterlagen und insbesondere zu den kompletten Messdaten der Messserie. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem zur Überzeugung des Gerichtes nicht entgegen. In der Abwägung des Interesses des Betroffenen an einer ordnungsgemäßen Überprüfung der Messung mit dem Interesse anderer abgebildeter Verkehrsteilnehmer ergibt, dass das Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber dem Einsichtsrecht zurückzustehen hat.

Die Bußgeldstelle war antragsgemäß zur Herausgabe der Daten der gesamten Messgerätserie zu verpflichten.

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