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Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung

Aktuelles
05.02.2022

Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zum Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 15.12.2021 – VIII ZR 66/20):

„1. Ein Mieter kann hinsichtlich der bei einer Betriebskostenabrechnung vom Vermieter geschuldeten Belegvorlage grundsätzlich Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, ohne insoweit ein besonderes Interesse darlegen zu müssen.

  1. In Ausnahmefällen kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) allerdings in Betracht kommen, dass der Vermieter lediglich die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten schuldet. Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.“
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