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Das Ende der kurzfristig beschäftigten Saisonarbeitskräfte?

Das Ende der kurzfristig beschäftigten Saisonarbeitskräfte?
Aktuelles
16.05.2023 — zuletzt aktualisiert: 31.05.2023

Das Ende der kurzfristig beschäftigten Saisonarbeitskräfte?

Bei kurzfristig beschäftigten Mitarbeitern ergeben sich aus zwei aktuellen Urteilen für die Praxis sehr bedeutsame neue Anforderungen (siehe dazu auch SG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2022 – S 1 BA 15/22 ER). Es muss davon ausgegangen werden, dass in den nächsten Betriebsprüfungen die Deutsche Rentenversicherung alle kurzfristig Beschäftigten einer Prüfung unterzieht und nicht selten Sozialbeiträge in beachtlicher Höhe nachgefordert werden.

Das Sozialgericht Landshut (SG) hat mit Urteil vom 20.03.2023 – S 1 BA 3/21 – in einem Fall der kurzfristigen Beschäftigung von Saisonarbeitskräften entschieden:

„Wenn Saisonarbeitskräfte – wie vorliegend – aus Niedriglohnländern den Zeitraum einer zeitgeringfügigen Beschäftigung in großem Umfang ausschöpfen, wird die wirtschaftliche Relevanz für ihren Lebensunterhalt kaum verneint werden können.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des SG ist äußerst praxisrelevant und erfordert sofortiges Handeln. Das SG hat die grundsätzliche Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung in der Landwirtschaft praktisch ausgeschlossen. Verpflichtet ein landwirtschaftlicher Betrieb z.B. für die Ernte jedes Jahr wiederkehrend gleiche Beschäftigte, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts gerade nicht um kurzfristige Beschäftigungen, sondern vielmehr um regelmäßig wiederkehrende zeitlich befristete Beschäftigungen. Kurzfristige Beschäftigungen sind darüber hinaus ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird. Dies sei bereits dann der Fall, wenn der Beschäftigte zum Jahreseinkommen mehr als 10 % (!) hinzuverdient. Dies dürfte bei Saisonarbeitskräften aus Niedriglohnländern praktisch immer der Fall sein. Schließlich kann auch nicht geltend gemacht werden, dass für die Saisonarbeitskräfte eine Stellung als „Hausmann/ Hausfrau“ vorliege. Der Status „Hausfrau“ oder „Hausmann“ setzt gerade voraus, dass diese Arbeitnehmer dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung stehen (z.B. bei Pflege von Familienangehörigen) und auch nicht als Arbeitslose beurteilt werden können. Durch ein bloßes Ankreuzen des Feldes „Hausmann“ im Fragebogen der Deutschen Rentenversicherung wird kein Arbeitnehmer zum „Hausmann“ und damit zum beitragsfreien Beschäftigten.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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