Die „neue“ Selbständigkeit als Schutz vor Scheinselbständigkeit?
Im Koalitionsvertrag wurde zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Selbstständigen unter der Randnummer 632 ausgeführt, dass alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, „gründerfreundlich“ in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Was dies bedeuten soll, war bislang offen. Jetzt scheint die Bundesregierung konkrete Vorstellungen erarbeitet zu haben.
Die Süddeutsche Zeitung berichtete am 27.3.2026 über einen Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Danach wird vorgeschlagen, zwischen zwei Arten von Selbständigen zu unterscheiden.
- Risiko Scheinselbständigkeit – Heute
Es soll einerseits bei der bisherigen Rechtslage verbleiben.
Die Selbständigkeit wird dann nach den bisherigen Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bewertet. Das Bundessozialgericht hat z.B. mit Urteil vom 06.03.2026 (B 12 BA 17/23 R) dargelegt, dass es u.a. darauf ankommt,
- wie die Tätigkeit organisiert und ausgeübt wird.
- ob der Selbständige in die organisatorischen Abläufe eines auftraggebenden Unternehmens eingebunden ist (z. B. Nutzung der Infrastruktur, organisatorische Vorgaben).
- Fachliche Freiheit bedeutet nicht automatisch Selbstständigkeit.
- Selbstständigkeit setzt in der Regel voraus, dass die Person ein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt.
Einzelne selbstständige Elemente reichen nicht aus. Das Bundessozialgericht verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände.
Das Sozialversicherungsrecht ist eine hochspezialisierte Materie mit zahlreichen Detailregelungen, Ausnahmen und umfangreicher Rechtsprechung (u. a. durch das Bundessozialgericht).
Schon kleine Abweichungen bei dem Vertragsinhalt können die Sozialversicherungspflicht auslösen. Für Unternehmen bestehen erhebliche finanzielle Risiken, da im Zweifel mehrere Jahre rückwirkend Beiträge nachgefordert werden können.
- Risiko Scheinselbständigkeit – Morgen
Andererseits soll nach dem Bericht der Süddeutschen Zeitung eine neue Regelung geschaffen werden.
Der Selbstständige kann eigenständig die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen. Dann soll die Prüfung der Selbständigkeit nach veränderten Kriterien erfolgen.
Es soll dem Willen der Beteiligten und dem Bestehen eines Unternehmerrisikos mehr Bedeutung beigemessen werden. Die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wichtigen Kriterien – Weisungsgebundenheit und Eingliederung – werden zurückgestellt. Das unternehmerische Risiko soll dann in Form von fünf gesetzlichen Kriterien, von denen mindestens drei erfüllt sein müssen, definiert werden:
- Eine Vertretung ist vertraglich ausdrücklich gestattet.
- Der Selbständige hat objektive Verlustrisiken und Gewinnchancen.
- Der Selbständige kann eigene Werbung für sich nachweisen.
- Der Selbständige hat für Unternehmer typische Ausgaben.
- Der Selbständige ist nicht nur für einen Auftraggeber tätig.
Die neue Regelung soll ausgeschlossen sein, wenn der Selbständige in den letzten sechs Monaten beim Auftraggeber angestellt war. Zudem soll die Neuregelung für verschieden Branchen
- Baugewerbe
- Gastronomie und Hotellerie
- selbständige Liefer- und Lastwagenfahrer
- selbständige Reinigungskräfte
- selbständige Fleischer
nicht gelten.
- viele offenen Fragen zur Scheinselbständigkeit
Die angedachte Neuregelung wird in verschiedenen Bereichen erhebliche Fragestellungen aufwerfen. U.a. stellen sich folgende Fragen:
a. Rechtssicherheit ?
Die Auslegung der Neuregelung durch die Sozialverwaltung wird sehr wahrscheinlich äußert einschränkend erfolgen. Dies ist die Erfahrung des Unterzeichnenden aus vielen Verfahren im Bereich Statusfeststellungen der Deutschen Rentenversicherung Bund und aus vielen Verfahren zu Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung Bund zu anderen Gesetzesänderungen.
b. Freiwilligkeit ?
Selbständigkeit bedeutet nach aktueller Gesetzeslage grundsätzlich keine Beiträge zur Rentenversicherung. Nur in Ausnahmefällen kann sich eine Rentenversicherungspflicht bei Selbständigkeit ergeben. Das wird mit der Neuregelung praktisch umgekehrt.
Die „freiwillige“ Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung schließt dann wohl andere Formen der privaten Altersvorsorge aus.
c. Austritt ?
Es stellt sich die Frage, ob die einmal erklärte „freiwillige“ Versicherungspflicht später wieder abgewählt werden kann.
d. starre Beitragshöhe
Die Beitragshöhe richtet nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung bei Beitragspflicht grundsätzlich nach dem letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheid. Der aktuelle Beitragssatz liegt derzeit bei 18,6 % des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkommens aus der rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit. Anpassungen auf aktuelle Entwicklungen sind in der Praxis schwer umsetzbar.
e. Risiko für die Vergangenheit
Wenn sich ein Selbständiger für die Neuregelung entscheidet und sich bei der Deutschen Rentenversicherung meldet, wird sehr wahrscheinlich geprüft, ob er nicht schon längst rentenversicherungspflichtig ist. Dann besteht das Risiko, dass er 4 Jahre rückwirkend Rentenbeiträge zahlen muss.
- Fazit:
Eine frühzeitige rechtliche Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt und der clevere (!) Einsatz des Statusfeststellungsverfahrens schafft Planungssicherheit und schützt vor kostspieligen Nachforderungen. Insbesondere
- vor Abschluss der Verträge
- bei wiederkehrenden Einsätzen
- bei Ankündigung oder Durchführung einer Betriebsprüfung
- nach Erhalt einer Anhörung oder eines Beitragsbescheides der Rentenversicherung
- vor Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens
sollte ein spezialisierter Anwalt konsultiert werden.
Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle:
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