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Eckpunkte zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige

Eckpunkte zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige
Aktuelles
25.03.2020

Eckpunkte zur Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige

Der Bundestag bringt unbürokratische Soforthilfe zugunsten von Kleinstunternehmen auf den Weg. Diese gilt für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in der Regel keine Kredite erhalten und über keine Sicherheiten oder weitere Einnahmen verfügen.*

Die Soforthilfe wird als steuerbarer Zuschuss gezahlt, an Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten in Höhe bis zu 9.000 Euro; bis zu 10 Beschäftigten in Höhe bis zu 15.000 Euro Die Soforthilfe erfolgt durch Einmalzahlung für 3 Monate. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden. 

Der Zuschuss dient zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u. a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u. ä (auch komplementär zu den Länderprogrammen)

Voraussetzung für die Gewährung sind wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein (Schadenseintritt nach dem 11. März 2020).

Die Antragstellung soll möglichst elektronisch erfolgen. Die Existenzbedrohung  bzw.  der Liquiditätsengpass bedingt durch Corona sind zu versichern.

Die Mittelbereitstellung erfolgt durch den Bund, die Bewirtschaftung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Die Bearbeitung der Anträge und die Auszahlung der Mittel geschieht durch die Länder und Kommunen auf Grundlage der Bundesregelung  Kleinbeihilfen 2020.

Eine Kumulierung mit anderen Beihilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, aber auch mit bestehenden de-minimis-Beihilfen ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss gewinnwirksam berücksichtigt.

*Quelle: Bundestag Drucksache 19/18105 vom 23.03.2020

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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