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Einheitlicher Verhinderungsfall, wenn AN zwischen den Krankheiten nicht arbeitet

Einheitlicher Verhinderungsfall, wenn AN zwischen den Krankheiten nicht arbeitet
Aktuelles
15.01.2026 — Lesezeit: 3 Minuten

Einheitlicher Verhinderungsfall, wenn AN zwischen den Krankheiten nicht arbeitet

Das Thüringer LAG hat am 16.12.2025 (- 5 Sa 154/23) entschieden, dass ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls regelmäßig dann besteht, wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt.

Der Fall:

Der Kläger hat am 2.3.2022 er einen Arbeitsunfall erlitten, woraufhin er bis einschließlich zum 18.4.2022 (Ostermontag) wegen Knieproblemen arbeitsunfähig war. Am 14.4.2022 meldete sich der Kläger telefonisch beim Beklagten und teilte mit, dass seine Knieprobleme fortbestünden und er am 19.4.2022 einen Folgetermin bei seinem Arzt habe. Am 15.4.2022 (Karfreitag) ging dem Beklagten eine Eigenkündigung des Klägers in der Probezeit zum 30.4.2022 zu.

Am 19.4.2022 wurde dem Kläger wegen Rückenschmerzen eine neue Erstbescheinigung bis zum 30.4.2022 ausgestellt. Auf Anfrage des Beklagten vom 29.4.2022 erfolgte eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst, der davon ausging, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet seien.

Der Kläger fordert für dem Zeitraum vom 19.4.2022 bis 30.4.2022 Entgeltfortzahlung. Das Arbeitsgericht hat die die Klage vollumfänglich abgewiesen und ausgeführt, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall vorliege.

Die Entscheidung:

Das LAG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen ist, sodass der 6-Wochen-Zeitraum nicht ab dem 19.4.2022 neu begonnen hat.

Die Begrenzung der Entgeltfortzahlung auf einen 6-Wochen-Zeitraum gilt nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls auch dann, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.

Ein hinreichend gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines einheitlichen Verhinderungsfalls besteht dann, wenn sich an eine „erste“ Arbeitsverhinderung in engem zeitlichen Zusammenhang eine dem Arbeitnehmer im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit dergestalt anschließt, dass die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich entweder unmittelbar aufeinanderfolgen oder dass zwischen ihnen lediglich ein für den erkrankten Arbeitnehmer arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Dann ist es dem Arbeitgeber nahezu unmöglich, konkrete Anhaltspunkte zur Erschütterung des Beweiswerts der ärztlichen Bescheinigungen vorzutragen.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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