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Elternzeiten und betriebliche Altersversorgung: BAG bestätigt Ausschluss von Erziehungszeiten bei Wartezeitberechnung

Elternzeiten und betriebliche Altersversorgung: BAG bestätigt Ausschluss von Erziehungszeiten bei Wartezeitberechnung
Aktuelles
13.05.2025 — Lesezeit: 3 Minuten

Elternzeiten und betriebliche Altersversorgung: BAG bestätigt Ausschluss von Erziehungszeiten bei Wartezeitberechnung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 6. Mai 2025 (Az.: 3 AZR 65/24) entschieden, dass Zeiten des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltanspruch nicht auf die Wartezeit für eine Besitzstandskomponente in der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post angerechnet werden müssen. Diese Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Arbeitgeber, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung von Versorgungssystemen und die Berücksichtigung von Elternzeiten.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin war bei der Deutschen Bundespost beschäftigt, auf deren Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV), Anwendung fanden. Im Zuge der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung durch neue Regelungen abgelöst. Zum 1. Mai 1997 trat ein Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen Zusatzversorgung in Kraft, der eine besondere Besitzstandskomponente vorsah. Voraussetzung für diese Komponente war das Erfüllen einer fünfjährigen Wartezeit, wobei für die Zeit vor dem 1. Mai 1997 jeder Kalendermonat berücksichtigt wurde, der als Umlagemonat galt.

Die Klägerin befand sich vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996 im Erziehungsurlaub, für den keine Umlagen entrichtet wurden. Daher erfüllte sie die fünfjährige Wartezeit nicht und machte geltend, dass die Nichtberücksichtigung der Erziehungszeiten eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts darstelle.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG wies die Revision der Klägerin zurück und bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen. Es stellte fest, dass eine mögliche mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts jedenfalls gerechtfertigt sei. In Systemen der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei umlagebasierten Systemen, die an vergütungspflichtige Zeiten anknüpfen, sei es zulässig, Monate ohne Entgelt – und damit auch Zeiten des ruhenden Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungs- oder Elternzeiten – von der Berücksichtigung auszunehmen. Dies gelte auch bei einem Systemwechsel, wenn die vorher erdienten Zeiten weiterhin Berücksichtigung finden oder sogar höher gewertet werden.

Das Gericht betonte, dass der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis so gewichtig sei, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim Arbeitsentgelt im engen Sinne, sondern auch bei der Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung rechtfertige. Es liege auch keine mittelbare Diskriminierung von Frauen vor, wenn Zeiten des Wehr- oder Ersatzdienstes als umlagepflichtig behandelt würden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der besonderen Wertentscheidungen des Art. 6 GG.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BAG schafft Klarheit für Arbeitgeber bei der Gestaltung von Versorgungssystemen. Sie bestätigt, dass Zeiten des Erziehungsurlaubs ohne Entgeltanspruch nicht auf Wartezeiten für bestimmte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angerechnet werden müssen. Dies ermöglicht eine differenzierte Behandlung von Zeiten mit und ohne Entgeltanspruch und trägt zur Rechtssicherheit bei der Umsetzung von Versorgungssystemen bei.

Arbeitgeber sollten jedoch sicherstellen, dass die Regelungen transparent und nachvollziehbar sind und keine ungerechtfertigten Benachteiligungen entstehen. Eine sorgfältige Prüfung der tariflichen und gesetzlichen Vorgaben ist hierbei unerlässlich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Mai 2025 – 3 AZR 65/24

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Aigerim Rachimow
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht, Fachanwältin für Medizinrecht

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Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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