Scheinselbständigkeit von Helfertätigkeiten – Selbständigkeit wurde bestätigt
Einleitung – sozialrechtlicher Status von Helfertätigkeiten
In der sozialversicherungsrechtlichen Praxis der Deutschen Rentenversicherung werden einfache Tätigkeiten, etwa die eines Bauhelfers, häufig als abhängige Beschäftigung eingestuft. Die Deutsche Rentenversicherung argumentiert in solchen Fällen regelmäßig, dass ein unternehmerisches Risiko nicht erkennbar sei und stattdessen eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorliege.
Dieser Argumentation wurde jetzt in einer Entscheidung der Sozialgerichte entgegengetreten.
- Sachverhalt: Status eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hatte mit Urteil vom 25.05.2023, – L 12 BA 15/18 -, über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers zu entscheiden. Der Helfer wurde über eine landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisation vermittelt und arbeitete in verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben. Die Einsätze wurden vom Verein organisiert, der auch die Abrechnung übernahm und eine Provision erhielt.
Die Deutsche Rentenversicherung vertrat die Auffassung, dass eine abhängige Beschäftigung und damit Sozialversicherungspflicht zur Selbsthilfeorganisation vorliege. Sie argumentierte insbesondere mit fehlendem Unternehmerrisiko, persönlicher Arbeitsleistung und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation.
- Entscheidung des LSG: selbständige Tätigkeit
Das LSG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und verneinte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur Selbsthilfeorganisation. Das Gericht stellte insbesondere auf folgende Punkte ab:
- Der Betriebshelfer konnte Einsätze frei annehmen oder ablehnen.
- Der Verein fungierte überwiegend als Vermittlungs- und Abrechnungsstelle.
- Der Helfer trat teilweise selbst am Markt auf und bot eigene Leistungen an.
- Die Nutzung von Betriebsmitteln des Einsatzbetriebs sei bei dieser Tätigkeit typisch und daher kein entscheidendes Indiz für Beschäftigung.
- Auch das geringe Unternehmerrisiko sei aufgrund der besonderen Struktur der Tätigkeit nicht ausschlaggebend.
Entscheidend sei stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Dieses Urteil wurde nunmehr vom Bundessozialgericht (BSG) am 13.11.2025 – B 12 BA 11/23 R – bestätigt.
- Bedeutung des Urteils für Unternehmer
Für Unternehmer verweist das Urteil des LSG auf ein wichtiges Prinzip im Sozialversicherungsrecht.
Besonders bei dienstleistungsnahen oder unterstützenden Tätigkeiten müssen branchenspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden. Es wurde vom LSG auch auf das Urteil des BSG vom 31.03.2017, – B 12 R 7/15 R -, zu Betriebs- und Haushaltshelfern verwiesen. Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte wurde hier als verrichtungstypisch bezeichnet und diesem Umstand gerade keine entscheidende Bedeutung beigemessen.
Unternehmen sollten ihre Vertrags- und Einsatzstrukturen im jedem Falle regelmäßig prüfen, um Risiken bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung zu vermeiden.
Wir raten, vor der Kontaktaufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung unbedingt fachkundigen Rechtsrat einzuholen.
Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
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