Startseite | Aktuelles | ETL Rechtsanwälte gewinnen beim BAG gegen Air Berlin – Kündigung der Piloten unwirksam!

ETL Rechtsanwälte gewinnen beim BAG gegen Air Berlin - Kündigung der Piloten unwirksam!

ETL Rechtsanwälte gewinnen beim BAG gegen Air Berlin - Kündigung der Piloten unwirksam!
Unsere Erfolge
17.02.2020

ETL Rechtsanwälte gewinnen beim BAG gegen Air Berlin - Kündigung der Piloten unwirksam!

Die ETL Rechtsanwälte aus Köln (RA Dr. Stefan Müller-Thele) setzen sich in letzter Instanz erfolgreich gegen Air Berlin durch.

Mit Urteil vom 13.02.2020 – 6 AZR 174/19 – hat der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Kündigung eines von der ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft vertretenen  Piloten der inzwischen insolventen Fluggesellschaft Air Berlin für unwirksam erklärt. 

 Ende 2017 hatte der Insolvenzverwalter der Air Berlin circa 8500 Mitarbeitern gekündigt, unter anderem 1200 Piloten. Dagegen klagte eine große Zahl der Piloten bundesweit vor den Arbeitsgerichten ihres jeweiligen Dienstsitzes (Standorte). Von der Klagewelle überwiegend betroffen waren die Arbeitsgerichte in Berlin, Düsseldorf und Köln. Die Piloten rügten mit ihren Klagen vor allem eine unterlassene Sozialauswahl und eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige (§17 KSchG) des Insolvenzverwalters gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA). Eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige führt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2015 unheilbar zur Nichtigkeit der Kündigung.

Die Fehleranfälligkeit einer Massenentlassungsanzeige haben wir für den Piloten genutzt. Dabei hatten alle Arbeits- und Landesarbeitsgerichte die Klagen der Piloten zunächst noch mit unterschiedlicher Begründung abgewiesen. Einige Piloten ließen sich davon nicht beirren und wagten den Schritt zum Bundesarbeitsgericht. Wir hatten den Schwerpunkt unserer Revision auf die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige gelegt. Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht angeschlossen.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht rügt, dass der Insolvenzverwalter die Massenentlassungsanzeigen zentral an die Agentur für Arbeit (AfA) Berlin Nord adressiert hatte (Firmensitz der Air Berlin) und nicht an die jeweiligen Agenturen der Dienstsitze (Standorte) der Piloten.

Das BAG hat für die Massenentlassungsanzeige im Sinne des § 17 KSchG einen eigenen (engeren) Betriebsbegriff entwickelt. Dieser enge Betriebsbegriff unterscheidet sich von anderen (weiter auszulegenden) Betriebsbegriffen im Arbeitsrecht.  

Das Urteil hat enorme Auswirkungen auf die Praxis. Massenentlassungsanzeigen werden zukünftig noch schwieriger und müssen noch sorgfältiger geplant und überdacht werden, will man die Unwirksamkeit der auszusprechenden Kündigungen nicht bereits wegen formaler Fehler riskieren. Der Insolvenzverwalter im vorliegenden Fall hätte das Problem dadurch umgehen können, dass er anstelle oder zusätzlich zur Massenentlassungsanzeige eine sog. Sammelanzeige gegenüber der BA abgegeben hätte. 

Suchen
Themen
Autor(en)


Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten


Weitere interessante Artikel