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ETL Rechtsanwälte gewinnen vor dem LG Aurich

Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB bei formunwirksamer Vereinbarung über einen Vorvertrag (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB)
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25.02.2022

ETL Rechtsanwälte gewinnen vor dem LG Aurich

Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB bei formunwirksamer Vereinbarung über einen Vorvertrag (§ 311b Abs. 1 Satz 1 BGB)

Die ETL Rechtsanwälte aus Köln (RA Dr. Müller-Thele) gewinnen vor dem Landgericht (LG) Aurich einen Prozess, der im Wesentlichen einen Rückforderungsanspruch im Anschluss an gescheiterte Verhandlungen über einen Grundstückskauf zum Gegenstand hatte (LG Aurich, Urt. v. 22.02.2022 – 1 O 252/21).

Das Gericht stützt seine rechtliche Einschätzung in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der ETL Rechtsanwälte auf § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach bedürfen Grundstückskaufvertrag der notariellen Beurkundung. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch für sog. Vorverträge (vgl. BGH, Urt. v. 08.10.2004 – V ZR 178/03).

Zudem stützt sich das Gericht in seiner rechtlichen Argumentation auf das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

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