Startseite | Aktuelles | ETL Rechtsanwälte überzeugen mit ihrer Rechtsauffassung auch den BGH (BGH, Urt. v. 29.09.2020 – II ZR 112/19)

ETL Rechtsanwälte überzeugen mit ihrer Rechtsauffassung auch den BGH (BGH, Urt. v. 29.09.2020 - II ZR 112/19)

ETL Rechtsanwälte überzeugen mit ihrer Rechtsauffassung auch den BGH (BGH, Urt. v. 29.09.2020 - II ZR 112/19)
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23.10.2020

ETL Rechtsanwälte überzeugen mit ihrer Rechtsauffassung auch den BGH (BGH, Urt. v. 29.09.2020 - II ZR 112/19)

Die ETL Rechtsanwälte aus Frankfurt (Oder) – Rechtsanwalt Marco Andrä – hatten sich schon vor dem Kammergericht in Berlin erfolgreich gegen die Inanspruchnahme ihres Mandanten gewehrt. Nun hat auch der BGH das Ergebnis des Berufungsgerichts bestätigt und die Klage gegen den in erster und zweiter Instanz durch die ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft vertretenen Mandanten rechtskräftig abgewiesen. Juristisch stützt sich die Entscheidung des BGH im Kern auf eine analoge Anwendung von § 129 Abs. 1 HGB. Im Leitsatz der zitierten Entscheidung des BGH heißt es:

Verhindert eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Vereinigung von Forderung und Schuld einer Gesellschaftsverbindlichkeit bei sich durch Veranlassung einer Inkassozession an einen Treuhänder, der für die Gesellschaft Gesellschafter aus der Gesellschaftsverbindlichkeit in Anspruch nehmen soll, können diese gegen ihre Inanspruchnahme einwenden, dass der Inkassozessionar die Gesellschaft aus der Forderung nicht in Anspruch nehmen kann, da er die erlangten Beträge an die Gesellschaft auskehren muss.

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