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Familiengerichtliche Genehmigung, wenn der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen diesen zum selbstständigen Betrieb eines Online-Handels ermächtigt

Familiengerichtliche Genehmigung, wenn der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen diesen zum selbstständigen Betrieb eines Online-Handels ermächtigt
Aktuelles
13.02.2024 — Lesezeit: 10 Minuten

Familiengerichtliche Genehmigung, wenn der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen diesen zum selbstständigen Betrieb eines Online-Handels ermächtigt

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat wie folgt entschieden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.07.2023 – 18 WF 208/22, NJW 2024, 225 [aus den Entscheidungsgründen]):

„Zu Recht hat das Amtsgericht die Genehmigung der von den Eltern erteilten Ermächtigung zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts im Bereich des Dropshipping versagt.

(…) Die Erteilung der nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Genehmigung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts. Gegenstand der Prüfung ist dabei, welchen Einfluss die beabsichtigte Geschäftstätigkeit, zu der der Minderjährige ermächtigt wurde, auf das Kindeswohl hat (BeckOGK/Ahrens/Heicke, a.a.O., § 112 Rn. 60). Hierfür muss die Ermächtigung hinreichend bestimmt sein, was voraussetzt, dass sie sich auf ein konkretes Erwerbsgeschäft bezieht, da andernfalls die familiengerichtliche Kontrolle ins Leere liefe und der Minderjährige sein ursprünglich geplantes Erwerbsgeschäft in ein anderes umwandeln könnte, ohne seine betriebsbezogene Geschäftsfähigkeit nach § 112 Abs. 1 BGB zu verlieren (jurisPK-BGB/Hansen, 10. Auflage 2023, § 112 Rn. 9).

Vorliegend haben die Eltern ihre Ermächtigung auf den Betrieb eines selbständigen Erwerbsgeschäfts im Bereich des Dropshipping konkretisiert, jedoch ausdrücklich auf die geschäftliche Zusammenarbeit mit außereuropäischen Anbietern erstreckt. Obwohl … im Gespräch mit der Industrie- und Handelskammer davon abgeraten wurde, Waren beispielsweise über eine chinesische Plattform zu erwerben, und … deshalb erklärt hat, er wolle zur Verringerung seines Geschäftsrisikos nur mit europäischen Anbietern arbeiten, waren die Eltern nicht bereit, ihre Ermächtigung entsprechend einzuschränken.

Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob sich aus der unterbliebenen Einschränkung Risiken ergeben, die der Erteilung der Genehmigung entgegenstünden und ob das Gericht im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 112 Abs. 1 BGB an den Umfang der Ermächtigung gebunden ist, diese also nur insgesamt genehmigen oder die Genehmigung ablehnen, jedoch nicht einschränken oder ausdehnen kann (Staudinger/Klumpp, a.a.O., § 112, Rn. 20; a.A. BeckOGK/Ahrens/Heicke, a.a.O., § 112 Rn. 79). Denn die Ermächtigung wäre unabhängig von etwaigen zusätzlichen Risiken durch den Handel mit außereuropäischen Anbietern auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die Eltern ihre Ermächtigung auf den europäischen Raum beschränkt hätten.

(…) Maßstab für die Erteilung der nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Genehmigung ist, wie sich die Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf das Kindeswohl auswirkt (BeckOGK/Ahrens/Heicke, a.a.O., § 112 Rn. 60). Dabei kommt es für die Ermessensausübung entscheidend darauf an, ob der Minderjährige bereits über sein Lebensalter hinaus gereift ist und sich im Rechtsalltag im Wesentlichen wie ein Volljähriger benehmen kann und dies nach Einschätzung des Familiengerichts seiner Veranlagung nach auch tun wird (OLG Karlsruhe vom 11.08.2022 – 5 WF 72/22, juris Rn. 9; OLG Naumburg vom 22.08.2013 – 8 UF 144/13, juris Rn. 15; OLG Köln vom 13.04.1994 – 16 Wx 52/94, juris Rn. 2; jurisPK-BGB/Hansen, a.a.O., § 112 Rn. 21; Staudinger/Klumpp, a.a.O., § 112 Rn. 20). Maßgeblich ist insoweit, ob er trotz seiner Minderjährigkeit von seiner körperlichen und geistigen Entwicklung, seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Charakter her bereits in der Lage ist, die Risiken des Geschäftes zu überschauen und abzuwägen und das Unternehmen eigenständig zu führen (OLG Köln vom 13.04.1994 – 16 Wx 52/94, juris Rn. 4).

Zudem muss er über die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen, um sich im Geschäftsleben angemessen zu verhalten und die sich aus dem Erwerbsgeschäft ergebenden Verpflichtungen Dritten und der Allgemeinheit gegenüber erfüllen können (OLG Karlsruhe vom 11.08.2022 – 5 WF 72/22, juris Rn. 9; Staudinger/Klumpp, a.a.O., § 112 Rn. 20 m.w.N.).

Als Indizien dafür, dass die gebotene Reife vorliegt, können beispielsweise die schulischen Leistungen, die Kenntnisse in unternehmensbezogenen Bereichen wie Finanzierung und Steuern – nachgewiesen auch durch den Besuch einer entsprechenden Schulung – oder die bisherige Mitarbeit in einem Erwerbsgeschäft herangezogen werden. Die erforderliche besondere Reife kann sich zudem aus der Teilnahme des Minderjährigen an einem entsprechenden Kurs der Industrie- und Handelskammer, aus praktischer Arbeit oder Praktika in einem Unternehmen ergeben (jurisPK-BGB/Hansen, a.a.O., § 112 Rn. 21).

(…) Vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der minderjährige Philipp ausnahmsweise bereits die Reife erlangt hat, ein Erwerbsgeschäft zu führen. Er ist zwar ein guter Schüler und hat sich seinen glaubhaften Angaben zufolge bereits wiederholt und intensiv mit seiner Geschäftsidee beschäftigt. Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungen, der eingereichten Unterlagen und der Anhörung der Beteiligten, insbesondere des Minderjährigen, gelangt der Senat jedoch zur Überzeugung, dass … nicht ohne weiteres einem im Rechts- und Erwerbsleben stehenden Erwachsenen gleichgestellt werden kann. Ihm fehlt es derzeit noch an dem zur Führung eines Erwerbsgeschäfts notwendigen Weitblick, insbesondere am notwendigen Problembewusstsein hinsichtlich der rechtlichen und steuerrechtlichen Problematiken sowie der Risiken, die der Betrieb eines selbstständigen Erwerbsgeschäfts mit sich bringt.

(…) So wurde bei Einreichung des Antrags zwar ausgeführt, dass … sich in jeder freien Minute mit der Idee beschäftige, ein Gewerbe anzumelden, über das hierfür notwendige Wissen verfüge sowie die wirtschaftlichen Aspekte und Möglichkeiten beachte. An der Richtigkeit dieser Einschätzung lässt jedoch bereits der mit dem Antrag eingereichte Businessplan erhebliche Zweifel aufkommen. Darin wird bei der zusammengefassten Beschreibung des Vorhabens sowie bei der Darstellung der Geschäftsidee, des Vertriebs und des Unternehmens jeweils ausgeführt, er wolle nach ´Problemen seiner Kunden suchen´ und ´diese Probleme´ mit ´seinen Produkten´ lösen, wobei es sich um ´physische Produkte´ von hoher Qualität handle, die er bei ´chinesischen Suppliern´ beziehe.

Welche Probleme der Kunden konkret gemeint sein könnten, ist aus dem Businessplan ebenso wenig erkennbar wie die konkrete Art der Produkte, die vermarktet werden sollen.

(…) Auch auf die Aufforderung der Rechtspflegerin am Amtsgericht, näher zu erläutern, was konkret verkauft werden soll, erfolgte keine weitere Eingrenzung. Mitgeteilt wurde, dass noch ständig nach konkreten Produkten gesucht werde. Die Frage nach wirtschaftlichen Kenntnissen wurde damit beantwortet, dass … sich hierüber im Internet ausreichend informiert habe.

(…) Wie wenig die Geschäftsidee des minderjährigen … durchdacht war, zeigt sich nicht zuletzt in der vom Amtsgericht erbetenen Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer … vom 25.05.2022. Auf die Anfrage, ob der Minderjährige nach dortiger Einschätzung aufgrund seiner Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage sei, das von ihm beabsichtigte Erwerbsgeschäft selbstständig zu betreiben und zu kontrollieren, wurde mitgeteilt, dass anhand der übersandten Unterlagen eine Stellungnahme nicht möglich sei. Es sei völlig unklar, was der Minderjährige gewerblich unternehmen und in welchem Umfang er tätig sein wolle. Es würden Aussagen dazu benötigt, welche Produkte vertrieben werden sollen, welche Kundengruppen (Endverbraucher oder Unternehmer) angesprochen werden sollen, wie sich der Minderjährige gegen Liefer- und Zahlungsausfälle sowie Haftungsrisiken absichern wolle und welchen Umfang die Tätigkeit haben soll.

(…) Damit begründet bereits die mit Antragseinreichung dargestellte Geschäftsidee, die nach dem Vortrag der Antragsteller auf umfangreichen Überlegungen beruhte, erhebliche Zweifel, dass der Minderjährige eine zur Führung eines Erwerbsgeschäfts ausreichende Reife erlangt hat.

Die vom Klassenlehrer des Minderjährigen am 05.04.2022 übersandte Einschätzung, wonach er … ´Eignung zur gewerblichen Tätigkeit als ausreichend´ ansehe, erscheint vor diesem Hintergrund wenig aussagekräftig.

Zwar konnte aufgrund eines von … mit dem Justiziar der Industrie- und Handelskammer … geführten persönlichen Gesprächs das Geschäftsmodell mit einem wiederum sehr allgemein gehaltenen Businessplan etwas plausibilisiert werden. Zudem wurden dem Minderjährigen in diesem Gespräch – offenbar erstmals – die Risiken bewusstgemacht, die der Handel auf außereuropäischen Plattformen mit sich bringt, sodass er nun seine Waren über den europäischen Markt an Kunden im Wege des Dropshipping veräußern will.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Planungen des Minderjährigen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass … allein aufgrund des bei der Industrie- und Handelskammer … geführten Gesprächs nunmehr über die einem Volljährigen vergleichbare Reife zur Führung eines Erwerbsgeschäfts verfügt. Der Erfolg dieses Gesprächs legt vielmehr nahe, dass ein – vom Vater als teilweise sinn- und zwecklos erachteter – Kurs zur Erlangung allgemein für den Betrieb eines jeglichen Erwerbsgeschäfts notwendiger wirtschaftlicher, steuerlicher und rechtlicher Grundlagen für … durchaus gewinnbringend sein könnte.

So wurde im Rahmen der Anhörung von … durch den Senat deutlich, dass … beispielsweise grundlegende Kenntnisse des kaufvertraglichen Gewährleistungsrechts fehlen und er daher die finanziellen Risiken für den von ihm geplanten Internethandel nicht absehen kann. So ging … davon aus, dass seinen Kunden lediglich das gesetzliche Widerrufsrecht zustehe. Sollte nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist ein Mangel auftreten, würde ihn dies, so …, ´nichts mehr angehen´.

Auch Haftungsrisiken im Hinblick auf etwaige Mangelfolgeschäden sah … nicht, da er nur Produkte verkaufen wolle, bei denen so etwas ´nicht passieren sollte´. Dabei war für … die Frage, welche konkreten Produkte er vermarkten wolle – wie bereits bei der Anhörung durch die Rechtspflegerin – auch im Senatstermin weiterhin offen, sodass unklar blieb, worauf sich diese Überzeugung stützt. Soweit … auf die Möglichkeit einer gewerblichen Haftpflichtversicherung verwies, mit der er sich bereits ein wenig befasst habe, konnte er zur Höhe möglicher Versicherungsprämien keine Angaben machen.

Ferner ging er bei seiner Anhörung am 04.11.2022 einerseits davon aus, dass er keine Steuern bezahlen müsse, da Einkommensteuer erst ab einem Betrag von ca. 9.800 € und Umsatzsteuer erst ab einem Betrag von 22.000 € zu entrichten sei. Gleichzeitig gab er jedoch hinsichtlich seiner Geschäftserwartungen an, dass er im Jahr 2023 mit 40.000 € Umsatz und 15.000 € Reingewinn rechne. Auch im Rahmen der Anhörung durch den Senat blieb er bei seiner Einschätzung, dass es sich um den Umsatz und den Gewinn handle, den er für die nächsten zwölf Monate erwarte, falls er heute mit der Umsetzung seiner Geschäftsidee beginnen würde, ohne sich offenbar der Widersprüchlichkeit seiner Annahmen bewusst zu sein.

(…) Soweit in der Beschwerde darauf abgestellt wird, dass auch manche Volljährige, die ein Geschäft gründen, über keine weitergehenden Kenntnisse als … verfügen, mag dies im Einzelfall zutreffen, ist jedoch für die vorliegende Entscheidung, der das Kindeswohl als Maßstab zugrunde liegt (Staudinger/Klumpp, a.a.O., § 112 Rn. 20), unerheblich. § 112 Abs. 1 Satz 1 BGB dient dem Schutz der Vermögensinteressen Minderjähriger sowie ihrem Schutz vor spezifischen Gefahren, die der selbstständige Betrieb eines Erwerbsgeschäfts mit sich bringt (BeckOGK/Ahrens/Heicke, BGB, a.a.O., § 112 Rn. 53). Einen vergleichbaren Schutz Volljähriger kennt das Gesetz nicht.

Der Umfang des wirtschaftlichen Risikos, das die Eltern und auch … bei dem von ihm beabsichtigten Dropshipping für gering erachten, bleibt insbesondere hinsichtlich etwaiger Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche nur schwer überschaubar. Dies birgt insbesondere deshalb erhebliche Gefahren, weil der Minderjährige gemäß § 1629a Abs. 2 BGB für die Verbindlichkeiten, die aus dem nach § 112 Abs. 1 BGB genehmigten Betrieb eines Erwerbsgeschäfts entstehen, nicht mehr der Haftungsprivilegierung des § 1629a Abs. 1 BGB unterliegt und damit nicht nur mit seinem vorhandenen Vermögen, sondern unbegrenzt haftet. Unabhängig davon kann die Höhe wirtschaftlicher Risiken zwar im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt werden, führt jedoch nicht zur Genehmigungsfähigkeit der dem Minderjährigen erteilten Ermächtigung, wenn es diesem – wie hier – an der einem Volljährigen vergleichbaren Reife zur Führung eines Erwerbsgeschäfts fehlt.“

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Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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