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Freigabe von Cannabis (Haschisch) – was müssen Arbeitgeber jetzt tun?

Freigabe von Cannabis (Haschisch) – was müssen Arbeitgeber jetzt tun?
Frage des Tages
05.04.2024 — zuletzt aktualisiert: 30.04.2024

Freigabe von Cannabis (Haschisch) – was müssen Arbeitgeber jetzt tun?

Mit dem Cannabisgesetz, genauer mit dem Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften, abgekürzt CanG (Gesetz v. 27.03.2024 – Bundesgesetzblatt  Teil I,  Nr. 109) hat der Gesetzgeber den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in sog. Anbauvereinigungen legalisiert. So weit, so gut sagen die einen, so weit, so schlecht die anderen. Der Autor dieser Zeilen enthält sich einer Meinungskundgabe. Es geht hier nur ums Arbeitsrecht bzw. die in der Überschrift aufgeworfene Frage. Und da lautet die Antwort aus hiesiger Sicht unmissverständlich: Nein, es gibt aktuell nichts zu veranlassen! Das gilt jedenfalls für den Grundsatz und die Ausnahmen dürften eng begrenzt. Warum ist das so?

Ganz einfach. Bitte mal nachdenken. Wer jetzt hingeht und hektisch Arbeitsverträge umschreibt oder – noch schlimmer – Weisungen an seine Arbeitnehmer raushaut, der spricht über ein Problem, nämlich den möglichen Missbrauch einer Droge. Das heißt dann ja mittelbar, dass der Arbeitgeber davon ausgeht, wenigstens aber befürchtet, dass in seinem Betrieb unter Umständen sogar illegal Drogen konsumiert werden. Wer macht denn so etwas öffentlich? Entweder es gibt kein (Drogen-)Problem, dann sollte man auch keines heraufbeschwören, indem man überflüssige Vereinbarungen aufsetzt oder unsinnige Weisungen erteilt. Gibt es ein Problem oder besteht Anlass zur Sorge, dann muss man natürlich handeln. Das macht man aber üblicherweise diskret. So wie bei Alkoholikern auch. Und wenn es einen Betriebsrat gibt? Ja und! Das ändert gar nichts. Denn ohne eine Bestimmung des Arbeitgebers gibt es keine Mitbestimmung. Auch hier gilt: Ruhe ist die erste Bürgerpflicht. Und wer sich partout über das neue Gesetz aufregt, der sollte statt über arbeitsrechtliche Maßnahmen nachzudenken lieber ein Gläschen Rotwein trinken oder – wenn es denn sein muss – einen Zug Haschisch, äääh, an der Zigarette ziehen.

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Autor(en)


Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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