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Gefährdungshaftung - zur Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß abgestellten Sattelaufliegers

Gefährdungshaftung - zur Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß abgestellten Sattelaufliegers
Aktuelles
11.07.2020 — Lesezeit: 1 Minute

Gefährdungshaftung - zur Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß abgestellten Sattelaufliegers

Hier geht es um einen Fall der Verwirklichung der Betriebsgefahr eines ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Anhängers (Sattelaufliegers) bei Sturm. Siehe hierzu BGH, Urt. v. 11.02.2020 – VI ZR 286/19:

a) Die Realisierung des Schadens erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen steht der Zurechnung der Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs.1 StVG nicht entgegen, wenn die beim Betrieb geschaffene Gefahrenlage solange fort-und nachwirkte.

b) Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wird durch einen Sorgfaltspflichtverstoß eines mit der Schadensbeseitigung beauftragten Dritten in der Regel nicht unterbrochen.

Zur  Begründung führt der BGH aus, dass die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG der Preis dafür ist, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs im Verkehrsraum erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird und die Vorschrift daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen will.

Danach wird deutlich, dass der Betrieb wie auch der Gebrauch eines Fahrzeuges gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die KfZ-Versicherung (AKB) in die Deckungspflicht der Kfz-Haftpflichtversicherung fällt, wobei der Begriff des Gebrauchs noch deutlich über den Begriff Betrieb hinausgeht.

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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