Gibt es einen umfassenden Zwang einer Behörde, Anträge beim Grundbuchantrag im Wege der elektronischen Form zu stellen?
Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (OLG Schleswig, Beschl. v. 26.04.2022 – 2 Wx 22/22, NJW-Spezial 2022, 387). Im Leitsatz heißt es:
„Behörden müssen Anträge beim Grundbuchamt nicht zwingend in elektronischer Form einreichen. Diese Verpflichtung ergibt sich weder aus § 130d ZPO noch aus § 14b FamFG. Beide Vorschriften, die eine Pflicht zur elektronischen Einreichung für Behörden vorsehen, sind bereits deshalb nicht anwendbar, weil § 135 GBO betreffend die Pflicht, beim Grundbuchamt Anträge elektronisch einzureichen, eine abschließende Regelung trifft, sodass insoweit kein Raum mehr für die allgemeinen Regelungen des FamFG oder der ZPO bleibt.“