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Gibt es einen umfassenden Zwang einer Behörde, Anträge beim Grundbuchantrag im Wege der elektronischen Form zu stellen?

Gibt es einen umfassenden Zwang einer Behörde, Anträge beim Grundbuchantrag im Wege der elektronischen Form zu stellen?
Frage der Woche
27.07.2022 — Lesezeit: 1 Minute

Gibt es einen umfassenden Zwang einer Behörde, Anträge beim Grundbuchantrag im Wege der elektronischen Form zu stellen?

Nein, meint das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig (OLG Schleswig, Beschl. v. 26.04.2022 – 2 Wx 22/22, NJW-Spezial 2022, 387). Im Leitsatz heißt es:

„Behörden müssen Anträge beim Grundbuchamt nicht zwingend in elektronischer Form einreichen. Diese Verpflichtung ergibt sich weder aus § 130d ZPO noch aus § 14b FamFG. Beide Vorschriften, die eine Pflicht zur elektronischen Einreichung für Behörden vorsehen, sind bereits deshalb nicht anwendbar, weil § 135 GBO betreffend die Pflicht, beim Grundbuchamt Anträge elektronisch einzureichen, eine abschließende Regelung trifft, sodass insoweit kein Raum mehr für die allgemeinen Regelungen des FamFG oder der ZPO bleibt.“

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Autor(en)


Pia Roggendorff-Jentsch
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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