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Grob unbilliger Versorgungsausgleich

Grob unbilliger Versorgungsausgleich
Aktuelles
16.02.2022

Grob unbilliger Versorgungsausgleich

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat sich zu der Frage geäußert, wann ein Versorgungsausgleich grob unbillig sein kann (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.11.2021 – 4 UF 205/21). Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:

„1. Haben Ehegatten über eine längeren Zeitraum (hier ein Drittel der Ehezeit) getrennt gelebt, kann die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs allein deshalb grob unbillig sein (§ 27 VersAusglG), sofern in der Trennungszeit eine wirtschaftliche Verselbstständigung eingetreten ist und keine ehebedingte Bedürfnislage eintritt.

  1. Werden die getrennt lebenden Ehegatten allerdings noch über 7 Jahre nach ihrer Trennung gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt, liegt in dieser Zeitspanne noch keine wirtschaftliche Verselbstständigung vor. Der Versorgungsausgleich ist dann nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.“
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Autor(en)


Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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