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Haftet der Tankstellenpächter und der Hersteller von Dieselkraftstoffen, wenn 7 Tage nach der Betankung Metallspäne im Kraftstoffsystem gefunden werden und der Motor eines Kfz hierdurch einen erheblichen Schaden erleidet?

Aktuelles
22.03.2023

Haftet der Tankstellenpächter und der Hersteller von Dieselkraftstoffen, wenn 7 Tage nach der Betankung Metallspäne im Kraftstoffsystem gefunden werden und der Motor eines Kfz hierdurch einen erheblichen Schaden erleidet?

Diese Frage hat das Landgericht (LG) Koblenz im Jahr 2023 beantwortet (LG Koblenz, Urt. v. 11.01.2023 – 15 O 47/22). In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

„Haftet der Pächter einer Tankstelle und der Hersteller von Dieselkraftstoffen, wenn 7 Tage nach der Betankung Metallspäne im Kraftstoffsystem gefunden werden und der Motor eines Kraftfahrzeugs hierdurch einen erheblichen Schaden erleidet? Diese Frage hatte die 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger ist Eigentümer eines Nissan Navarra und betankte sein Fahrzeug am 27.10.2021 an der von der Beklagten zu 1.) betriebenen T.-Tankstelle in S. mit insgesamt 69,29 Litern Diesel-Kraftstoff. Die Beklagte zu 2.) ist Herstellerin und Lieferantin des Diesel-Kraftstoffs, welcher sich zum streitgegenständlichen Zeitpunkt in den Tankstellentanks der von der Beklagten zu 1.) betriebenen Tankstelle befunden hat.

Bis zum 03.11.2021 fuhr der Kläger ca. 300 km mit dem Fahrzeug bevor er ein „Stottern“ des Motors feststellte. Eine Untersuchung des Fahrzeugs in der Werkstatt W. durch einen privat beauftragten Sachverständigen ergab, dass sich eine erhebliche Anzahl an Metallspänen im Kraftstoffsystem befand. Durch die Metallspäne im Kraftstoffsystem sei an dem Fahrzeug des Klägers ein Schaden in Höhe von 9.455,93 € netto entstanden.

Der Kläger behauptet, die Metallspäne seien durch den Tankvorgang vom 27.10.2021 in den Kraftstofftank gelangt. Eine andere Alternative, insbesondere ein Nachtanken an einer dritten Tankstelle oder ein sonstiges Befüllen des Tanks mit einer sonstigen Flüssigkeit könne er ausschließen.

Die Beklagte zu 1.) wendet ein, nicht der richtige Anspruchsgegner zu sein, weil der Verkauf des Kraftstoffs allein im Namen und auf Rechnung der Beklagten zu 2.) erfolgen würde.

Die Beklagte zu 2.) wies eine Verantwortung für den Schaden ebenfalls zurück, weil die Verunreinigung nicht durch den verkauften Kraftstoff erfolgt sein könne. Zum einen sei der Kläger der einzige mit einer entsprechenden Reklamation, obwohl seit der letzten Befüllung der Tanks ca. 16.000 Liter Diesel verkauft seien. Zum anderen sei aufgrund vorhandener Schutzvorrichtungen (integriertes Filtersystem) eine Verunreinigung durch den verkauften Kraftstoff technisch auszuschließen.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger den Ersatz des Schadens in Höhe von 9.455,93 € zuzüglich der verauslagten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.058,50 €.

Die Entscheidung:

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Der Kläger konnte den ihm obliegenden Nachweis der behaupteten Pflichtverletzung bzw. einer deliktischen Verursachungshandlung seitens der Beklagten nicht führen, sodass die Frage, ob die Beklagten zu 1) der richtige Anspruchsgegner ist, dahinstehen konnte.

Der Kläger konnte nicht zur Überzeugung der Kammer nachweisen, dass die Metallspäne durch den Betankungsvorgang an der Tankstelle der Beklagten zu 1.) mit Dieselkraftstoff der Beklagten zu 2.) in das klägerische Fahrzeug gelangten. Neben einer Betankung des Fahrzeugs mit verunreinigtem Dieselkraftstoff bestünden noch eine Vielzahl anderer plausibler Geschehensabläufe, die zu einem Vorhandensein von Metallspänen im Kraftstoffsystem führen können. So sei beispielsweise auch an Verschleiß bzw. Defekte der Bauteile des Kraftstoffsystems oder aber auch an Manipulation zu denken.

Im Rahmen der richterlichen Würdigung war zu berücksichtigen, dass die Problematik erst am 03.11.21 und somit 7 Tage und ca. 300 gefahrene Kilometer nach der streitgegenständlichen Betankung festgestellt wurde. Insbesondere die Tatsache, dass außer dem Kläger kein anderer Kunde Probleme angezeigt hat, spräche gegen eine Verunreinigung des Kraftstoffs, da bis zur Neubefüllung der Tanks am 30.10.2021 mindestens 11.413 Liter Diesel derselben Charge verkauft wurden.“

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Dr. Stefan Müller-Thele
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Dr. Uwe P. Schlegel
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