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Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft für Kosten einer Insolvenz
Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft für Kosten einer Insolvenz

Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft für Kosten einer Insolvenz

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz zu b.) wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 21.11.2023 – II ZR 69/22):

„Der persönlich unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet regelmäßig für die Gerichtskosten des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 54 Nr. 1 InsO) sowie die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters (§ 54 Nr. 2 Fall 2 InsO).“