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Hilfe für Arbeitgeber bei Arbeitsausfall durch Corona (Kurzarbeitergeld)

Was ist bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld zu beachten?
Hilfe für Arbeitgeber bei Arbeitsausfall durch Corona (Kurzarbeitergeld)
Aktuelles
18.03.2020 — zuletzt aktualisiert: 19.01.2021

Hilfe für Arbeitgeber bei Arbeitsausfall durch Corona (Kurzarbeitergeld)

Was ist bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld zu beachten?

Durch die Absagen von Messen und anderen Großveranstaltungen, die Schließung von Kindergärten, Schulen und inzwischen auch Bars und Restaurants geraten viele Unternehmen in finanzielle Bedrängnis. Auch Lieferengpässe oder die Absagen von Kunden oder Patienten, die Termine u.a. für Behandlungen wegen des Coronavirus nicht mehr wahrnehmen können oder wollen, führen zu ganz erheblichen Arbeitsausfällen in inzwischen allen Bereichen.

Arbeitgeber können bei erheblichem Arbeitsausfall, das heißt, wenn für 1/3 der Arbeitnehmer die Arbeit wegfällt, Kurzarbeitergeld beantragen. Nach der neuen Gesetzeslage, die voraussichtlich in der ersten Aprilhälfte, rückwirkend zum 01.03.2020, in Kraft tritt, kann Kurzarbeitergeld bereits dann beantragt werden, wenn für 10% der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer ein Arbeitsausfall zu verzeichnen ist.

Wir empfehlen, für den Fall, dass Ihr Unternehmen vom Arbeitsausfall in so erheblichem Umfang betroffen ist, bereits  frühzeitig Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die Agenturen für Arbeit sind darauf eingerichtet.

Mit diesen Unterlagen sollten Sie bei der Agentur für Arbeit vorsprechen und das Antragsverfahren einleiten:

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld Überstundenguthaben und (Rest)Urlaubsansprüche abzubauen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub bereits anderweitig verplant hat. Der Abbau von Überstunden und (Rest)Urlaubsansprüchen ist für die Bewilligung von KuG auch nach der Gesetzesänderung zwingend.

Nach der Gesetzesänderung ist es aber nicht mehr erforderlich, die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Kurzarbeit Minusstunden sammeln zu lassen, auch wenn dies aus dem Arbeitsvertrag oder anderen betrieblichen Regelungen grundsätzlich möglich wäre.

Minijobber und all diejenigen, die bis zu 450,00 EUR Einkommen beziehen, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Das Arbeitsentgelt für diese Mitarbeiter muss weitergezahlt werden. Sofern Sie für diese Arbeitnehmer kürzere Arbeitszeiten einführen wollen, müssen Sie das mit den Arbeitnehmern im Rahmen eines (ggfs. befristeten) Änderungsvertrages vereinbaren oder eine Abrede über das Pausieren des Arbeitsverhältnisses treffen.

Eine Vorlage für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses finden Sie hier:
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/zeigedoc/muster/Vereinbarung-ueber-das-Ruhen-eines-Arbeitsverhaeltnisses

Treffen Sie mit Ihren geringfügig beschäftigen Mitarbeitern keine Regelung, können diese im Nachhinein die Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag geltend machen, auch wenn sie nicht gearbeitet haben.

Auch nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer, Gesellschafter … haben keinen Anspruch auf diese Leistung.

Es gilt: Wer nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlt, bekommt auch kein Kurzarbeitergeld.

Sollten Sie mit der Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die zuständige Agentur für Arbeit Probleme haben oder die Bewilligung von Kurzarbeitergeld sogar abgelehnt werden, sind Ihnen die ETL-Rechtsanwälte gern bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche behilflich.

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Annette Hochheim
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Sozialrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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