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Höhere Risiken in der Betriebsprüfung der Rentenversicherung für Gesellschafter von Personengesellschaften im Sozialversicherungsrecht
Höhere Risiken in der Betriebsprüfung der Rentenversicherung für Gesellschafter von Personengesellschaften im Sozialversicherungsrecht

Höhere Risiken in der Betriebsprüfung der Rentenversicherung für Gesellschafter von Personengesellschaften im Sozialversicherungsrecht

Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt eine (sehr) strenge Linie der Sozialgerichte: Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechte (GbR) /einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) können persönlich für Sozialversicherungsbeiträge haften. Das gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft bereits aufgelöst wurde und den Gesellschafter kein Verschulden trifft.

  1. Persönliche Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Bei einer Betriebsprüfung kann die Deutsche Rentenversicherung feststellen, dass Beiträge zur Sozialversicherung nicht korrekt abgeführt wurden (z. B. wegen Scheinselbstständigkeit oder falscher Statusbeurteilung). Die Folgen sind oft:

  • Nachforderung von Beiträgen
  • zusätzliche Umlagen
  • Säumniszuschläge

Diese Feststellungen ergehen zunächst gegenüber der Gesellschaft als Arbeitgeber. Sollte die Gesellschaft aber nicht zahlungsfähig sein, haften die Gesellschafter einer GbR/ OHG persönlich und gesamtschuldnerisch für diese Forderungen. Das bedeutet, die Behörde kann den gesamten Betrag von einem einzelnen Gesellschafter verlangen.

  1. Aktuelles Urteil des LSG Berlin-Brandenburg

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diese Haftungsgrundsätze mit Beschluss vom  30.01.2026 – L 1 KR 87/23 WA  – bestätigt. Danach können Gesellschafter auch Jahre nach Auflösung der Gesellschaft für Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in Anspruch genommen werden.

Die Argumente des Klägers, er sei nur Minderheitsgesellschafter der GbR gewesen und die Forderung sei verjährt, wurden zurückgewiesen. Alle Gesellschafter haften als Gesamtschuldner, unabhängig von der Höhe der Anteile. Allenfalls im Innenverhältnis der Gesellschafter zueinander sei die Stellung als Minderheitsgesellschafter zu berücksichtigen. Die Forderung sei durch Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung gegenüber der GbR festgestellt. Verjährung kann daher kaum eintreten.

  1. Praktische Konsequenz für Gesellschafter

Für Unternehmer bedeutet diese Rechtsprechung:

  • Sozialversicherungsfragen müssen sehr sorgfältig geprüft werden.
  • Besonders riskant sind freie Mitarbeiter, Honorarkräfte oder unklare Vertragsverhältnisse.
  • Beitragsnachforderungen können mehrere Jahre rückwirkend erfolgen.

Gerade wegen dieser aktuellen Rechtsprechung gewinnt die frühzeitige sozialrechtliche Beratung für Gesellschafter von Personengesellschaften zunehmend an Bedeutung.

  1. Wann Gesellschafter einer GbR oder OHG einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht einschalten sollten

Gerade im Sozialversicherungsrecht können Fehler zu hohen Nachforderungen und persönlicher Haftung der Gesellschafter führen. Rechtliche Beratung ist insbesondere in folgenden Situationen sinnvoll:

  • während einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, insbesondere nach Zugang der Anhörung der Rentenversicherung
  • vor Einleitung eines Verfahrens zu Statusfragen von freien Mitarbeitern
  • bei Zugang von Beitragsbescheiden der Deutschen Rentenversicherung
  • bei komplexen sozialversicherungsrechtlichen Fragen

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle:
https://www.etl-rechtsanwaelte.de/statuspruefstelle