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In einer berufsbezogenen Prüfung unter einer Kennziffer angefertigten schriftliche Prüfungsleistungen und die zugehörigen Prüfergutachten als personenbezogene Daten

In einer berufsbezogenen Prüfung unter einer Kennziffer angefertigten schriftliche Prüfungsleistungen und die zugehörigen Prüfergutachten als personenbezogene Daten
Aktuelles
06.04.2023

In einer berufsbezogenen Prüfung unter einer Kennziffer angefertigten schriftliche Prüfungsleistungen und die zugehörigen Prüfergutachten als personenbezogene Daten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden (BVerwG, Urt. v. 30.11.2022 – 6 C 10.21):

„1. Die in einer berufsbezogenen Prüfung unter einer Kennziffer angefertigten schriftlichen Prüfungsleistungen und die zugehörigen Prüfergutachten stellen jeweils ihrem gesamten Inhalt nach personenbezogene Daten des Prüflings dar (wie EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 [ECLI:EU:C:2017:994], Nowak -).

  1. Der Prüfling kann von der Prüfungsbehörde nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO die Überlassung einer unentgeltlichen Kopie dieser Unterlagen verlangen.“
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Rainer Robbel
Rechtsanwalt
ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV-zert.), Datenschutzauditor (Bitkom-zert.)

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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