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Inwieweit ist eine Vorfälligkeitsentschädigung beim sog. Zugewinn zu berücksichtigen?
Inwieweit ist eine Vorfälligkeitsentschädigung beim sog. Zugewinn zu berücksichtigen?

Inwieweit ist eine Vorfälligkeitsentschädigung beim sog. Zugewinn zu berücksichtigen?

Siehe dazu BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – XII ZB 402/20, NJW-Spezial 2022, 164 [Leitsatz zu 2.)]:

„Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.“