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Inwieweit ist eine Vorfälligkeitsentschädigung beim sog. Zugewinn zu berücksichtigen?

Frage des Tages
05.05.2022

Inwieweit ist eine Vorfälligkeitsentschädigung beim sog. Zugewinn zu berücksichtigen?

Siehe dazu BGH, Beschl. v. 08.12.2021 – XII ZB 402/20, NJW-Spezial 2022, 164 [Leitsatz zu 2.)]:

„Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.“

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Autor(en)


Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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