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Ist eine sog. Collage eine Urkunde im Sinne der §§ 267 ff. StGB?

Ist eine sog. Collage eine Urkunde im Sinne der §§ 267 ff. StGB?
Frage des Tages
30.01.2024

Ist eine sog. Collage eine Urkunde im Sinne der §§ 267 ff. StGB?

Nein, meint der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 04.05.2023 – 5 StR 38/23, L&L 2024, 92). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Soweit der Angeklagte Originalrechnungen mit beschrifteten Papierausschnitten überklebte und dann von dem neu zusammengesetzten Dokument jeweils eine Kopie bei der Beihilfestelle einreichte, ist das Landgericht dagegen zu Unrecht davon ausgegangen, dass damit im Sinne von § 267 Abs. 1 Alt. 2 StGB echte Urkunden verfälscht wurden. Denn die für diese Tatvariante erforderliche nachträgliche Änderung des Erklärungs- und Beweisgehalts einer Urkunde muss einerseits, wenn auch nicht unumkehrbar, so doch auf Dauer angelegt sein (LK-StGB/Zieschang, 12. Aufl., § 267 Rn. 192) und darf andererseits dem Tatobjekt seine Urkundeneigenschaft nicht nehmen (Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 67, 72). Das Ergebnis der Verfälschung muss daher weiterhin die Merkmale einer Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB aufweisen (vgl. auch BGH, Urteil vom 5. September 2017 – 1 StR 198/17, NZWiSt 2018, 66 Rn. 24), also eine verkörperte Erklärung enthalten, die ihrem gedanklichen Inhalt nach geeignet und bestimmt ist, für ein Rechtsverhältnis Beweis zu erbringen, und die ihren Aussteller erkennen lässt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 5 StR 380/11, NStZ 2013, 105). Eine – als solche erkennbare – Collage ist demnach keine Urkunde (BGH, Urteil vom 14. September 1993 – 5 StR 283/93, wistra 1993, 341; Beschluss vom 26. Februar 2003 – 2 StR 411/02, NStZ 2003, 543), weil ihr die Eignung und Bestimmung fehlt, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (BayObLG, Beschluss vom 11. Mai 1992 – 5 St RR 16/92, NJW 1992, 3311).“

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Autor(en)


Gregor Heiland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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