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Jobticket als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug?

Jobticket als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug?
Frage des Tages
29.03.2021

Jobticket als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug?

Das Finanzgericht (FG) Hessen verneint für den konkret entschiedenen Fall das Vorliegen eines lohnsteuerpflichtigen Sachbezugs (FG Hessen, Urt. v. 25.11.2020 – 12 K 2283/17). Die im Fall maßgebliche sog. Mobilitätskarte, die in erster Linie auf die Beseitigung einer auf vom Arbeitgeber unterhaltenen Parkplätzen bestehenden Parkplatznot ausgerichtet war, stellt nach Einschätzung des FG keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar.

In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es:

„Bei Übertragung der vorgenannten BFH-Rechtsprechung – der sich der Senat vollumfänglich anschließt – auf den Streitfall, ist im Hinblick auf das überlassene Jobticket nicht vom Vorliegen eines steuerpflichtigen Sachbezugs auszugehen. Das Jobticket stellt keine Prämie oder Belohnung für eine Leistung dar, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber erbringt. Dabei ist insbesondere der Geschehensablauf, der zum Entstehen des Jobtickets geführt hat, zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Leiter des Baudezernats der Klägerin eingehend Stellung genommen. Er hat geschildert, dass das Jobticket als Teil der Mobilitätskarte quasi aus der Not heraus geboren wurde. Ursächlich war die unhaltbare Parksituation (Parkplatznot) an den von der Klägerin unterhaltenen Parkplätzen, der die Klägerin mit entsprechenden (Gegen-)Maßnahmen begegnen wollte. So kam es zu der oben genannten Mobilitätskarte, die den Beschäftigten der Klägerin einerseits kostenfreies Parken ermöglichen sollte, andererseits diese durch die Gestellung des Jobtickets dazu ermuntern wollte, vermehrt öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Anders als von der Beklagtenseite angenommen stehen diese beiden Komponenten nicht zusammenhanglos nebeneinander, sondern stellen zwei Seiten einer Medaille dar. Durch die günstige ÖPNV-Nutzung sollten die Mitarbeiter dahin „gelenkt“ werden, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, was im Umkehrschluss dazu führt, dass sie nicht mit dem Auto zur Arbeit fahren und in der Summe, auf alle Mitarbeiter gesehen, die Parkplatznot gelindert wird. Offenbar ist das Konzept der Klägerin auch aufgegangen, denn Herr hat diesbezüglich von einem Erfolgsmodell gesprochen. Der Senat hat auch keinen Anlass dazu, an den Angaben des Baudezernatsleiters zu zweifeln, denn er war in den Entstehungsprozess der Mobilitätskarte eingebunden. Zudem erscheinen dem Gericht seine Äußerungen plausibel.

Abgerundet wird diese Würdigung noch durch den Umstand, dass den Arbeitnehmern vor der Einführung der Mobilitätskarte auf den Parkplätzen der Klägerin ein kostenfreies Parken möglich war (Ausnahme: A-Parkhaus in B). Insoweit ist das beklagte Finanzamt offensichtlich nicht vom Vorliegen eines geldwerten Vorteils ausgegangen. Durch die Mobilitätskarte mit dem darin enthaltenen Jobticket ist dieses freie Parken quasi substituiert worden. Eine nicht zum Arbeitslohn gehörende Leistung wurde durch eine andere nicht zum Arbeitslohn gehörende Leistung ersetzt. Subjektiv, aus Sicht der Arbeitnehmer, aber auch objektiv betrachtet, kann in der Folge nicht davon ausgegangen werden, dass die Gestellung der Mobilitätskarte bzw. des Jobtickets eine Belohnung für die von den Mitarbeitern der Klägerin geleistete Arbeit darstellt; vielmehr ging es um die Lösung des Parkproblems.

b) Ein weiteres wichtiges Kriterium, das vorliegend gegen die Annahme eines steuerpflichtigen Sachbezugs spricht, ist die Tatsache, dass der XYZ ein nicht unerhebliches eigenes wirtschaftliches Interesse daran hatte, die gewählte Tarifkonstruktion umzusetzen. Der XYZ war daran interessiert, sich den attraktiven Kundenkreis der Beschäftigten der Klägerin zu erhalten bzw. zu erschließen. Dafür spricht die Tarifkonstruktion und Kalkulation des Jobtickets. In diesem Kontext wurde zwischen den Vertragspartnern des Rahmenvertrags eine Lösung angestrebt (und erreicht), die einerseits die vom XYZ in der Vergangenheit generierten Einnahmen aus Fahrkartenverkäufen an die Bediensteten der Klägerin abdeckt und andererseits ein attraktives Angebot für die Beschäftigten zur ÖPNV-Nutzung darstellt. Auch unter diesem Gesichtspunkt stellt sich das mit dem Jobticket verbundene verbilligte Beförderungsentgelt für die Arbeitnehmer nicht als Frucht ihrer Arbeitsleistung dar. Es handelt sich vielmehr um einen positiven Reflex aus einem zwischen der Klägerin und dem XYZ geschlossenen Vertrag. Die verbilligte Ticketüberlassung durch den XYZ stellt keine Gegenleistung für eine Tätigkeit dar, die der jeweilige Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses für die Klägerin erbringt.“

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Dr. Uwe P. Schlegel
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Dietrich Rüdiger Loll
Rechtsanwalt, Steuerberater

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