Kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber wegen der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von hierfür benötigter Hardware verlangen?
Grundsätzlich ja, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) München (LAG München, Beschl. v. 07.12.2023 – 2 TaBV 31/23). Im Urteil heißt es wörtlich:
„Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber zur Ermöglichung der Teilnahme seiner Mitglieder an Betriebsratssitzungen mittels Videokonferenz die Überlassung von je einem Tablet oder Notebook je Betriebsratsmitglied verlangen, sofern die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen.“