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Kann ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO auch durch einen leistungsunfähigen Schuldner abgegeben werden?

Frage des Tages
12.09.2022

Kann ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO auch durch einen leistungsunfähigen Schuldner abgegeben werden?

Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Beschluss aus dem April 2022 (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.04.2022 – 9 W 12/22, NJW 2022, 2342).

In den Leitsätzen des Beschlusses heißt es:

„1. Ein Anerkenntnis kann auch dann ´sofort´ im Sinne von § 93 ZPO sein, wenn der Schuldner zur Erfüllung der Forderung aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist.

  1. Für die Klageveranlassung im Sinne von § 93 ZPO kommt es bei einem leistungsunfähigen Schuldner nur auf die Frage an, ob der Gläubiger davon ausgehen muss, er werde voraussichtlich ohne Klage keinen vollstreckbaren Schuldtitel erlangen. Die davon zu unterscheidende Frage, ob und wann der Gläubiger mit einer Erfüllung seiner Forderung rechnen kann, spielt für die Voraussetzungen einer Entscheidung gem. § 93 ZPO keine Rolle.
  2. Ob ein nicht leistungsfähiger Schuldner Veranlassung zur Klage gegeben hat, hängt von seinem vorprozessualen Verhalten ab. Ist nach den Umständen des Falls davon auszugehen, dass der Schuldner nach einer Aufforderung des Gläubigers ein (kostengünstiges) vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben hätte, kann im Prozess nach einem Anerkenntnis eine Entscheidung gem. § 93 ZPO in Betracht kommen, wenn der Gläubiger ohne Vorwarnung Klage erhoben hat.“
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