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Kann nach coronabedingter Absage einer Hochzeit vom Mietvertrag über Räume zurückgetreten werden?

Kann nach coronabedingter Absage einer Hochzeit vom Mietvertrag über Räume zurückgetreten werden?
Frage des Tages
20.02.2023

Kann nach coronabedingter Absage einer Hochzeit vom Mietvertrag über Räume zurückgetreten werden?

Der BGH hat die in der Überschrift aufgeworfene Frage differenziert beantwortet (BGH v. 11.1.2023 – XII ZR 101/21). Im Leitsatz heißt es:

„1. Kann eine Hochzeitsfeier aufgrund der zu diesem Zeitpunkt zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geltenden Maßnahmen nicht wie geplant durchgeführt werden, wird dem Vermieter der hierfür gemieteten Räumlichkeiten die von ihm geschuldete Leistung nicht unmöglich (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382).

2. Der Umstand, dass die Durchführung einer Hochzeitsfeier mit der geplanten Bewirtung von bis zu 120 Personen aufgrund verschiedener Regelungen in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Corona-Schutzverordnung nicht zulässig war, führt nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB.

3. Für einen Mieter, der Räume zur Durchführung einer Veranstaltung gemietet hat, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Veranstaltung aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie nicht in der geplanten Form stattfinden kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. März 2022 – XII ZR 36/21, NJW 2022, 1382).

4. Nur wenn eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist, kann nach § 313 Abs. 3 BGB der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten oder bei Dauerschuldverhältnissen den Vertrag kündigen. Dafür genügt es nicht, dass ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint; vielmehr muss das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar sein.“

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Holger Pape
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

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