Startseite | Aktuelles | Kein „Sparmodell“ für Obstbauer bei der Beitragspflicht für Erntehelfer!

Kein „Sparmodell“ für Obstbauer bei der Beitragspflicht für Erntehelfer!

Kein „Sparmodell“ für Obstbauer bei der Beitragspflicht für Erntehelfer!
Aktuelles
13.03.2024

Kein „Sparmodell“ für Obstbauer bei der Beitragspflicht für Erntehelfer!

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat einen koordinierten Beschäftigtentausch zweier Obstbauer nicht akzeptiert. Nach der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.12.2023 – L 2 BA 59/23 – muss ein niedersächsischer Obstbauer nun ca. 58.000,00 EUR Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten.

Der Fall

Ein niedersächsischer Obstbauer führt einen Betrieb für Apfelanbau und ist an einem weiteren Betrieb für Erdbeeranbau beteiligt. Seine ganzjährig beschäftigten Erntehelfer setzt er in der Zeit von Mai bis Juli kurzfristig im Erdbeerbetrieb ein und entrichtete für diese keine SV-Beiträge. Während der Apfelernte im Herbst verfuhr er bei jeweils wechselnder Arbeitsfreistellung mit den Beschäftigten des Erdbeerbetriebs in ähnlicher Weise.

Die Deutsche Rentenversicherung hält die Mitarbeiter nicht nur kurzzeitige Saisonaushilfen sondern für berufsmäßig Beschäftigte, für die Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten seien.

Hiergegen klagte der Bauer. In rechtlich selbständigen Betrieben sei eine Arbeitnehmertätigkeit im Hauptberuf und eine kurzzeitige Beschäftigung bei einem weiteren Arbeitnehmer möglich und erlaubt.

Die Entscheidung

Das LSG hat die Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung bestätigt. Es ist auf die Berufsmäßigkeit der Helfer abzustellen, die eine Beitragspflicht für die gesamte Tätigkeit auslöst. Das praktizierte Modell verfolgt zielgerichtet das Bestreben, über wechselseitige betriebliche Absprachen und mittels langfristig geplanter und aufeinander abgestimmter organisatorischer und vertraglicher Maßnahmen rund ein Drittel des Jahreseinkommens der Arbeitskräfte der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entziehen.

Fazit

Das die Versicherungsfreiheit ausschließende Kriterium der Berufsmäßigkeit ist in der Rechtsprechung von zunehmender Bedeutung und sollte stets vor jedem Einsatz sorgfältig und sachkundig geprüft werden.

Suchen
Format
Autor(en)


Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel