Startseite | Aktuelles | Kein Teilverzicht beim Zeugnisverweigerungsrecht!

Kein Teilverzicht beim Zeugnisverweigerungsrecht!

Kein Teilverzicht beim Zeugnisverweigerungsrecht!
Aktuelles
09.01.2024 — Lesezeit: 1 Minute

Kein Teilverzicht beim Zeugnisverweigerungsrecht!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – 1 StR 222/23):

„Gestattet ein Zeuge trotz Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 Abs. 1 StPO die Verwertung früherer Aussagen, so kann er dies nicht auf einzelne Vernehmungen beschränken. Ein Teilverzicht führt vielmehr dazu, dass sämtliche früheren Angaben – mit Ausnahme richterlicher Vernehmungen nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht – unverwertbar sind.“

Suchen
Format
Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt

Weitere interessante Artikel