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Keine Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche für Einbußen Gewerbetreibender aufgrund der Coronapandemie

BGH, Urt. v. 17.03.2022 – III ZR 79/21
Keine Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche für Einbußen Gewerbetreibender aufgrund der Coronapandemie
Aktuelles
30.03.2022

Keine Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche für Einbußen Gewerbetreibender aufgrund der Coronapandemie

BGH, Urt. v. 17.03.2022 – III ZR 79/21

Der Bundesgerichtshof hatte am 17.03.2022 über die Frage zu entscheiden, ob der Staat für Einnahmeverluste, die Gewerbetreibenden durch angeordnete Betriebsschließungen  im Frühjahr 2020 entstanden sind, haftet. Im entschiedenen Fall hatte ein Hotelbetrieb geklagt. In seiner Entscheidung vom 17.03.2022 hat der 3. Zivilsenat diese Frage verneint.

In der Pressemitteilung vom 17.03.2022 heißt es hierzu (BGH, Pressemitteilung Nr. 033/2022):

„Die Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie als infektionsschutzrechtliche Nichtstörer durch eine auf § 28 Abs. 1 IfSG gestützte flächendeckende Schutzmaßnahme, insbesondere eine Betriebsschließung oder Betriebsbeschränkung, wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung einen Anspruch auf Entschädigung. § 56 Abs. 1 IfSG ist von vornherein nicht einschlägig, weil die hier im Verordnungswege nach § 32 IfSG angeordneten Verbote gegenüber einer unbestimmten Vielzahl von Personen ergangen sind und der Kläger nicht gezielt personenbezogen als infektionsschutzrechtlicher Störer in Anspruch genommen wurde. Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ergibt sich auch nicht aus § 65 Abs. 1 IfSG. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut ist die Vorschrift nur bei Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten einschlägig. Im vorliegenden Fall dienten die Corona-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 sowie die Folgeverordnungen vom 17. April 2020 und 24. April 2020 jedoch der Bekämpfung der COVID-19-Krankheit. Diese hatte sich bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung vom 22. März 2020 deutschlandweit ausgebreitet. § 65 Abs. 1 IfSG kann auch nicht erweiternd dahingehend ausgelegt werden, dass der Anwendungsbereich der Norm auf Bekämpfungsmaßnahmen, die zugleich eine die Ausbreitung der Krankheit verhütende Wirkung haben, erstreckt wird.“

Der BGH hat auch die Verneinung von anderen Anspruchsgrundlagen durch das Oberlandesgericht Brandenburg geprüft und die Ablehnung von daraus hergeleiteten Ansprüchen durch die Berufungsinstanz ebenfalls bestätigt.

Bislang liegt lediglich die Pressemitteilung vor.

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Axel Möller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: jena@etl-rechtsanwaelte.de


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