Keine Fristverlängerung, MVZ kann Arztstelle nicht mehr nachbesetzen!
Eine Frist für die Nachbesetzung einer Arztstelle nach § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V ist gesetzlich nicht geregelt. Aus dem Gesichtspunkt der Bedarfsplanung, der Verpflichtung der Zulassungsgremien zum Abbau der Überversorgung und aus dem Zweck der Vorschrift des § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V ergibt sich, dass die Nachbesetzung grundsätzlich zeitnah nach dem Freiwerden der Arztstelle erfolgen soll und (insbesondere zur Sicherung der Arztstelle und des Versorgungsauftrags) nicht für eine unbegrenzte Zeit möglich ist.
Eine Entscheidung des SG München behandelt die Klage gegen die Ablehnung eines Verlängerungsantrags zur Nachbesetzung einer Arztstelle (SG München, Urt. v. 24.10.2023 – S 38 KA 261/21). Die Klägerin, ein Medizinisches Versorgungszentrum, beantragte die Verlängerung der Frist bis zum 30.04.2021, was vom Beklagten abgelehnt wurde.
Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei. Gemäß § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V ist die Nachbesetzung einer Arztstelle auch bei Zulassungsbeschränkungen möglich. Die Klägerin hatte die Frist bis 31.10.2020 verlängert bekommen, doch der erneute Antrag auf Verlängerung bis 30.04.2021 wurde abgelehnt.
In Analogie zu § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V erscheint es verhältnismäßig und zumutbar, eine Nachbesetzung der Arztstelle innerhalb von sechs Monaten ab Freiwerden der Arztstelle (auch für ein MVZ) zu fordern. Liegen besondere Umstände vor, welche die Einhaltung dieser Frist deutlich erschweren oder sogar unmöglich machen, ist die Frist auf begründeten Antrag hin angemessen zu verlängern. Es handelt sich hierbei um eine im Ermessen der Zulassungsgremien stehende Härtefallregel. Die Einräumung der Nachbesetzung einer Arztstelle über ein Jahr nach dem Freiwerden der Stelle lässt sich auch unter Härtefallgesichtspunkten nicht mehr rechtfertigen.
Das Gericht sah keinen Ermessensfehlgebrauch, da die Regelung eine Ausnahme für Medizinische Versorgungszentren bei Überversorgung darstellt. Eine zeitnahe Nachbesetzung sei im Interesse der Bedarfsplanung und des Abbauens von Überversorgung geboten. Eine weitere Verlängerung über ein Jahr hinaus sei nicht gerechtfertigt, insbesondere angesichts der geringen Verfügbarkeit von Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin.
Das Urteil stützt sich auf die Gesetzesgrundlage und betont die Bedeutung der zeitnahen Nachbesetzung von Arztstellen. Im Rahmen der Nachfolgeplanung ist daher nicht damit zu rechnen, dass Fristverlängerungsanträgen entsprochen wird.