Keine insolvenzrechtliche Anfechtung der Umwandlung einer Lebens- in eine Rentenversicherung
Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Versicherung, die den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entspricht, kann grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden. Vom Schuldner in Erfüllung eines Vertrags angesparte Beträge sind, wenn für Ansprüche auf Leistungen aus diesem Vertrag Pfändungsschutz bei Altersrenten besteht, im Insolvenzfall nur insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen. das entschied der BGH am 25.9.2025 – IX ZR 190/24.
Der Fall:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser unterhielt u.a. seit 1995 eine Lebensversicherung, die auf sein Verlangen hin noch vor Stellen des Insolvenzantrages gem. § 167 VVG so umgewandelt worden, dass sie den Voraussetzungen des § 851c ZPO zur Erlangung von Pfändungsschutz entsprach.
Der Kläger focht diese Umstellung der Versicherungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung an. Der Schuldner sei zum Zeitpunkt der Vornahme der Umwandlungserklärungen zahlungsunfähig gewesen und habe dies gewusst. Durch die Umwandlungen seien die Gläubiger benachteiligt worden, indem die betreffenden Versicherungen pfändungsfrei gestellt und damit der Insolvenzmasse entzogen worden seien. Der Schuldner müsse sich daher so behandeln lassen, als sei die Versicherung pfändbar, was auch gegenüber der Beklagten wirke. LG und OLG wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung:
Auch die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das OLG verneint zu Recht eine Anfechtbarkeit des Antrags auf Vertragsumwandlung.
Der BGH hat entschieden, dass die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 Satz 1 VVG vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine solche, die dem Pfändungsschutz nach § 851c ZPO unterliegt, grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung (§§ 129 ff InsO) angefochten werden kann.
Der hiernach gesetzlich gewährte Pfändungsschutz für eine Altersvorsorge ist sachlich auch dann berechtigt, wenn ein Schuldner den Pfändungsschutz erst unmittelbar vor einer Pfändungsmaßnahme oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis des bevorstehenden Gläubigerzugriffs bewirkt. Lebensversicherungen dienen, wenn sie nicht als reine Risikoversicherung ausgestaltet sind, typischerweise dem Vermögensaufbau und sind daher geeignet, der Versorgung im Alter zu dienen. Gläubiger haben keinen berechtigten Anspruch auf Zugriff auf Vermögen, soweit dieses für die Existenzsicherung des Schuldners benötigt wird Denn ein solcher Zugriff ginge zu Lasten der Allgemeinheit.
Für die Unanfechtbarkeit des Umwandlungsverlangens und der Umwandlung spricht auch, dass die angesparten Beträge insoweit in die Insolvenzmasse fallen, als sie die von § 851c Abs. 2 ZPO bestimmten Grenzen überschreiten. Dabei sind im Hinblick auf das dem Gesetz zugrunde liegende Leitbild eines laufenden Aufbaus der Altersvorsorge u.a. vom Schuldner angesparte Beträge im Insolvenzfall insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überstiegen.
Hinweis:
Keinen Schutz verdient Vorsorgevermögen allerdings dann – und nur dann -, wenn dessen Widmung als Altersvorsorge nicht unwiderruflich feststeht. In diesem Fall ist wegen der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Vermögens durch den Schuldner ein Zurücktreten des Interesses der Gläubiger an einem Zugriff auf das Vermögen nicht gerechtfertigt.
