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Keine Wahrung von Ausschlussfristen durch unzulässige Klageerhebung
Keine Wahrung von Ausschlussfristen durch unzulässige Klageerhebung

Keine Wahrung von Ausschlussfristen durch unzulässige Klageerhebung

Bei zweistufigen Ausschlussfristen wirkt die Einhaltung der zweiten Stufe (gerichtliche Geltendmachung) nicht fort, wenn die Klage als unzulässig abgewiesen wird und gegen dieses Urteil keine Berufung eingelegt wird oder nicht zumindest zeitnah eine erneute (zulässige) Klage erhoben wird, die geeignet ist, eine materielle Klärung der Anspruchsberechtigung herbeizuführen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 28. Januar 2026 – 4 Sa 41/25 –.

Der Fall:

Die Arbeitgeberin erhob in einem Bestandschutzstreit widerklagend Zahlungsklage auf Rückzahlung versehentlich überzahlter Vergütung.

Im Arbeitsvertrag ist u.a. geregelt: „Die Vertragschließenden müssen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche die damit in Verbindung stehen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite sind Ansprüche innerhalb von drei Monaten einzuklagen, andernfalls erlöschen sie.“

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und wies die Widerklage mangels Bestimmtheit als unzulässig ab. Die Arbeitgeberin legte gegen dieses Urteil nur teilweise Berufung ein, soweit sie gegen die Kündigungsschutzklage (teilweise) unterlegen ist. Die Abweisung der Widerklage erwuchs in Rechtskraft. Das Berufungsgericht änderte das arbeitsgerichtliche Urteil ab und wies die Kündigungsschutzklage im vollen Umfang ab.

Nachdem das Ende des Arbeitsverhältnisses zum durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig feststand, erhob die Arbeitgeberin nun als Klägerin (die streitgegenständliche) Klage auf Rückzahlung des überzahlten Entgelts. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt.

Die Entscheidung:

Das LAG hat die Berufung zurückgewiesen.

Ursprünglich hatte die Klägerin durch die Widerklage zwar die zweite Stufe der Ausschlussfristen eingehalten. Diese Klage wurde jedoch mit Urteil des Arbeitsgerichts als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat diese abgewiesene Widerklage nicht zum Gegenstand der Berufung gemacht. Die Abweisung der Widerklage wurde somit rechtskräftig. Eine erneute gerichtliche Geltendmachung erfolgte mehr als 13 Monate nach Anspruchsablehnung durch den Beklagten. Diese erneute Klageerhebung war somit nicht geeignet, die Dreimonatsfrist auf der zweiten Stufe zu wahren.

Es kann dahinstehen, ob zum Zwecke der Zielerreichung der Ausschlussfrist die Abweisung der Widerklage mittels Berufung hätte angegriffen werden müssen oder ob es ausgereicht hätte, zeitnah erneut Klage zu erheben, um eine materielle Prüfung zu ermöglichen. Jedenfalls ist das 13-monatige Zuwarten zwischen der Rechtskraft des ersten Urteils und der erneuten Klageerhebung zu lange, um die zweite Stufe der Ausschlussfrist zu wahren. Nach einer solch langen Zeit musste der Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin ihr Begehr doch noch einer materiellen Prüfung unterziehen will.