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Konkretisierung der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz
Konkretisierung der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz

Konkretisierung der Reichweite des Auskunftsanspruchs nach dem Entgelttransparenzgesetz

Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz kann mehrere abgrenzbare Teile umfassen. Er erstreckt sich nur auf das letzte vor dem Auskunftsbegehren abgeschlossene Kalenderjahr und bezieht sich auf den Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Das hat das BAG am 19.2.2026 – 8 AZR 83/25 entschieden.

Der Fall:

Die Parteien stritten über einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz. Die Klägerin ist im Vertrieb von Softwareprodukten beschäftigt. Die Beklagte unterhält sechs Standorte mit Betriebsräten und einem Gesamtbetriebsrat. Es gelten eine Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) Karrierestufen und eine GBV Leistungsbeurteilung.

Die Klägerin wird geringfügig oberhalb der Bandbreite ihres Vergütungslevels vergütet. An ihrem Standort waren mindestens sechs männliche Mitarbeiter tätig, überwiegend auf höherem Level. Die Klägerin begehrte vergeblich Auskunft nach dem EntgTranspG, u.a. zum Medianentgelt der männlichen Kollegen. Die Beklagte lehnte dies wegen zu geringer Vergleichszahl ab.

Die Klägerin verlangte gerichtlich Auskunft über Kriterien/Verfahren der Entgeltfestlegung sowie über Medianentgelte, Basisentgelt und Aktienoptionen der männlichen Kollegen für mehrere, zurückliegende Kalenderjahre. Das Arbeitsgericht hat beiden Auskunftsanträgen stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LAG beide Auskunftsanträge abgewiesen.

Die Entscheidung:

Im Revisionsverfahren hat das BAG das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und im Übrigen die Revision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Der Anspruch auf Auskunft über Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung kann sich zwar sowohl auf das eigene Entgelt als auch auf das Entgelt vergleichbarer Beschäftigter beziehen, erfasst jedoch nur das zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens zuletzt abgeschlossene Kalenderjahr. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Systematik und Gesetzesbegründung des EntgTranspG. Die zeitliche Beschränkung dient der Begrenzung des Verwaltungsaufwands und wird durch die zweijährige Sperrfrist des § 10 Abs. 2 Satz 2 EntgTranspG bestätigt.

Der Auskunftsanspruch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG ist betriebsbezogen ausgestaltet und auf Entgeltregelungen desselben Betriebs beschränkt. Die Betriebsbezogenheit folgte aus Wortlaut, Systematik und Zweck des Gesetzes und wurde weder durch unionsrechtliche Vorgaben noch durch die Richtlinie (EU) 2023/970 in Frage gestellt.

Eine abschließende Entscheidung war mangels Feststellungen des LAG nicht möglich. Es fehlte insbesondere an Feststellungen zur Vergleichbarkeit der Tätigkeiten sowie zur Anzahl vergleichbarer männlicher Beschäftigter im selben Betrieb. Die Sache war deshalb an die Vorinstanz zurückzuverweisen.