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KuG an Feiertagen - ETL-Rechtsanwalt Holger Knorr setzt sich gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erfolgreich durch

KuG an Feiertagen - ETL-Rechtsanwalt Holger Knorr setzt sich gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erfolgreich durch
Unsere Erfolge
01.07.2020 — Lesezeit: 1 Minute

KuG an Feiertagen - ETL-Rechtsanwalt Holger Knorr setzt sich gegenüber der Bundesagentur für Arbeit erfolgreich durch

Die ETL Rechtsanwälte aus Eisenach (RA Holger Knorr) erreichen erfolgreich gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Kurzarbeitergeld (KuG) für Arbeit an Feiertagen.

Die Mandantin betreibt ein Reisebusunternehmen. Über die Osterfeiertage 2020 hätte ein dort beschäftigter Busfahrer laut Reiseplanung eine Auslandsreise durchführen sollen, hätte also gearbeitet. Aufgrund der Corona-Pandemie und damit zusammenhängender Reisesperren war der Busfahrer sowohl am Karfreitag als auch am Ostermontag in Kurzarbeit. Das Unternehmen beantragte daher für diese 16 Arbeitsstunden KuG von der Agentur für Arbeit.

Dies wurde durch die Bundesagentur für Arbeit mit der Begründung abgelehnt, das Entgelt für Feiertage nicht von der Agentur für Arbeit erstattet werde.

Der hiergegen durch RA Knorr eingelegte Widerspruch hatte Erfolg. Mit ihrer Widerspruchsentscheidung folgt die Bundesagentur für Arbeit letztlich unserer Argumentation, dass Feiertage ebenfalls als KuG-Entgelt abgerechnet werden können, wenn der Arbeitnehmer am entsprechenden Feiertag tatsächlich gearbeitet hätte.

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