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Modifizierter Zugewinnausgleich (keine Berücksichtigung von Betriebsvermögen)

Modifizierter Zugewinnausgleich (keine Berücksichtigung von Betriebsvermögen)
Aktuelles
09.07.2020

Modifizierter Zugewinnausgleich (keine Berücksichtigung von Betriebsvermögen)

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. hat entschieden (OLG Frankfurt a. M., Hinweisbeschl. v. 13.01.2020 – 8 UF 115/19, NJW 2020, 1527):

1. Die Modifizierung des Zugewinnausgleichs durch einen Ehevertrag dahingehend, dass das Betriebsvermögen aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen wird, hält einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle stand (Anschluss an BGH NJW 2013, 2753).

2. Haben die Ehegatten in einem wirksamen Ehevertrag vereinbart, dass das betriebliche Vermögen des Ehemannes bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, so besteht bezüglich dieses Betriebsvermögens kein Anspruch auf Auskunftserteilung.

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Autor(en)


Daniela Wackerbarth
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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