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Müssen bei Aufwandsentschädigungen für einen Vorstand eines eingetragenen Vereins Sozialabgaben gezahlt werden?

Frage des Tages
24.04.2020

Müssen bei Aufwandsentschädigungen für einen Vorstand eines eingetragenen Vereins Sozialabgaben gezahlt werden?

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urt. v. 21.01.2020 – L 11 BA 1596/19 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Vorstandes eines eingetragenen Vereins entschieden:

Die im Tatsächlichen weitgehend weisungsfrei ausgeübte Tätigkeit spricht für eine hochqualifizierte Tätigkeit, sagt jedoch nichts über den Status aus. Für eine abhängige Beschäftigung sprechen dagegen die betriebliche Eingliederung durch die nahezu vollständige Übertragung der laufenden Geschäftsführung unter Bindung an den Vereinszweck auf die Beigeladene und das fehlende Unternehmerrisiko. Nur durch die Einordnung in die Organisation des Klägers wird letztlich die Funktionsfähigkeit der Organisation gewährleistet.

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Reine Repräsentationsaufgaben sind dem Grunde nach als nicht versicherungspflichtige Tätigkeiten zu qualifiziert. Wird hier eine Aufwandsentschädigung gezahlt, fallen grundsätzlich keine Sozialabgaben an. Werden jedoch zugleich allgemeine Verwaltungsaufgaben übernommen und wird zudem für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Aufwandsentschädigung gezahlt, die über den tatsächlichen Aufwendungen liegt, müssen Sozialbeiträge geleistet werden.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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