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Muss der Fahrlehrer dafür sorgen, das dem Fahrschüler ein geeignetes Ausbildungsmotorrad zur Verfügung gestellt wird?

Muss der Fahrlehrer dafür sorgen, das dem Fahrschüler ein geeignetes Ausbildungsmotorrad zur Verfügung gestellt wird?
Frage des Tages
18.04.2023

Muss der Fahrlehrer dafür sorgen, das dem Fahrschüler ein geeignetes Ausbildungsmotorrad zur Verfügung gestellt wird?

Ja, meint das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg (OLG Naumburg, Urt. v. 07.10.2022 – 8 U 61/22, NJW 2023, 457). In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Den Beklagten trifft das alleinige Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB) am Sturz des Klägers am 29.08.2016. Im Rahmen der ihm obliegenden Ausbildung hatte er als Fahrlehrer nämlich dafür Sorge zu tragen, dass dem Kläger keine Aufgaben gestellt wurden, die er nicht oder nicht bewältigen konnte, weil sie seinem Ausbildungsstand oder seinen Fähigkeiten nicht entsprachen (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2017, 16; KGR Berlin 2007, 223; OLGR Hamm 2005, 465). An die Erfüllung dieser Pflicht eines Fahrlehrers ist ein strenger Maßstab anzulegen, und zwar namentlich dann, wenn es sich – wie hier – um einen Zweiradfahrschüler handelt (vgl. OLG Hamm aaO). Sie setzt voraus, dass dem Fahrschüler ein Ausbildungsfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das dem fahrerischen Können, aber auch den körperlichen Gegebenheiten des jeweiligen Fahrschülers Rechnung trägt. Dieser Anforderung ist der Beklagte mit der Auswahl des Motorrades Yamaha MT-07 nicht gerecht geworden, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. im schriftlichen Gutachten vom 28.10.2021, das dieser im Kammertermin vom 01.03.2022 mündlich erläutert hat, ergibt. Darin wird ausgeführt, das verwendete Motorrad weise ein geringes Gewicht und einen kurzen Radstand auf, weshalb es für kleinere Personen geeignet sei, während es bei relativ großen Motorradfahrern zum Anheben des Schwerpunktes und damit auch zu einer deutlichen ´Stoppie´-Neigung (= Neigung zur Anhebung des Hinterrades) komme. In Anbetracht von Körpergröße und -gewicht des Klägers sei es sinnvoll gewesen, die Übung ´Bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung´ mit einem weniger kompakt gebauten Motorrad durchzuführen. Zu diesem Ergebnis gelangt der Sachverständige in nachvollziehbarer Weise, u. a. im Wege der Durchführung von Vergleichsfahrten, und ohne methodische Fehler.“

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