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MVZ – Ist das Anstellungsmodell bei Ein-Mann-MVZ GmbH zukünftig nicht genehmigungsfähig?

MVZ – Ist das Anstellungsmodell bei Ein-Mann-MVZ GmbH zukünftig nicht genehmigungsfähig?
Aktuelles
03.02.2022

MVZ – Ist das Anstellungsmodell bei Ein-Mann-MVZ GmbH zukünftig nicht genehmigungsfähig?

Die ersten Zulassungsausschüsse verweigern die Anstellungsgenehmigung bei Ein-Mann-MVZ-GmbHs aufgrund des BSG Urteils vom 26.1.2022  – B 6 KA 2/21 R – , weil kein (sozialversicherungsrechtlicher) Angestellter mehr vorliegen könne.

Das Urteil des BSG erging zwar zur MVZ-GbR, wird aber entsprechend bei Anträgen auf Genehmigung von MVZ-GmbHs mit Alleingesellschaftern angewandt. Diese Alleingesellschafter könnten nicht gleichzeitig den Status als (sozialversicherungspflichtige) Angestellte haben, so z.B. die Rechtsmeinung aus Rheinland-Pfalz. Damit dürfte das sog. „Anstellungsmodell“ bei der Ein-Mann-MVZ-GmbH zukünftig nicht mehr genehmigungsfähig sein, wenn sich diese Rechtsmeinung durchsetzt.

Als Folge dazu verengen sich diese MVZ-Varianten auf das sogenannte „MVZ-Mischmodell“, indem der Arzt/Zahnarzt die Zulassung in die MVZ GmbH mitnimmt und darin als Vertrags(zahn)arzt tätig wird. Dieses ist ausdrücklich im Gesetzestext benannt.

In laufenden Fällen kann bzw. sollte auf das „MVZ-Mischmodell“ umgestellt werden. Aber große Vorsicht: Hier drohen z.T. beträchtliche Steuerzahlungen, wenn diese Umstellung nicht mit fachlich versierten Steuerberatern gut vorbereitet wird.

Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten und Steuerberatern dringend angeraten. Wir beraten Sie bundesweit!

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Dr. jur. Lars Lindenau
Rechtsanwalt

Mail: erlangen@etl-rechtsanwaelte.de


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